Erneute richterliche Haftanordnung erforderlich
Ein gescheiterter Asylbewerber, dessen rechtmäßige Rückführung per Flugzeug in sein Herkunftsland nicht zu Ende geführt werden kann, weil die Maschine wegen eines Turbinenschadens notlanden musste, darf nicht in erneute Haft bis zu einem nächsten Abschiebungsversuch genommen werden. Zu dieser aktuellen Entscheidung ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gelangt (Az. 20 W 154/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die Rechtsprechung bisher in der Regel davon ausgegangen, dass die Haftanordnung für einen abzuschiebenden Ausländer nicht ihre Wirksamkeit verliert, wenn die versuchte Abschiebung - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig abgebrochen werden musste. "Dient doch die Haft als solche nur dazu, den Vollzug der Abschiebung zu ermöglichen, ohne aber selbst zum konkreten Abschiebungsvorgang zu gehören", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) dieses Vorgehen. Dann, wenn der Abzuschiebende etwa im Flugzeug randaliert hatte und ein Flug deshalb abgebrochen werden musste, bedurfte es keiner erneuten Anordnung der Freiheitsentziehung.
Im Fall von höherer Gewalt in Form eines Defekts des Flugzeugs oder durch etwaige wetterbedingte Probleme hat das Scheitern der Abschiebung seine Ursache jedoch nicht im Zurechnungsbereich des Betroffenen. Durch die Haftverlängerung unmittelbar nach der Notlandung wurden die Freiheitsrechte des Asylsuchenden in einer Weise tangiert, die keine einschränkende Auslegung zu Lasten der Betroffenen zulässt. Vielmehr wäre eine erneute richterliche Entscheidung zum weiteren Haftvollzug notwendig gewesen. Sie ist im vorliegenden Fall aber nicht ergangen, ja nicht einmal angestrebt worden, womit das weitere Festhalten bis zur endgültigen Abschiebung drei Tage später rechtswidrig war.
