Geschäftsbezeichnung widerspricht Apothekengesetz
Wer seinen Versandhandel als "Tier-Apotheke" anpreist, verstößt damit gegen deutsches Recht und Gesetz - es sei denn, es handelt sich bei dem Betreiber um einen approbierten Pharmakologen. Zu dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Stuttgart gelangt (Az. 2 U 21/09). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, dürfe sich als "Apotheke" ein Geschäft nur dann bezeichnen, wenn der Inhaber die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt. Der besondere Schutz dieser geschäftlichen Bezeichnung folge aus dem besonderen Schutz der Gesundheit vor missbräuchlicher Verwendung von Arzneimitteln
Der betroffene Händler verfügte verständlicherweise über keine besondere Zulassung, wollte sich aber damit herausreden, es gäbe ja auch genügend andere Shops im Netz, die etwa unter dem Namen "Natur-Apotheke" oder "Kräuter-Apotheke" agierten und offensichtlich von der deutschen Gerichtsbarkeit toleriert würden.
Diesen Vergleich aber wiesen die Richter zurück. Zwar könne nicht der gedankliche Zusammenhang zu Gesundung, Heilung oder Linderung von Beschwerden verkannt werden, der immer durch den Wortteil "Apotheke" hervorgerufen werde. Die Wortbestandteile "Natur" und "Kräuter" schränken den Wortsinn dahingehend ein, dass keine pharmazeutischen, also in chemischen Industrieverfahren hergestellten Produkte vertrieben werden, sondern chemisch unverändert so in der Natur vorkommende Pflanzen oder Substanzverbindungen.
"Bei einer 'Natur-Apotheke' ist jedem Verbraucher klar, dass ihr Zweck im Verkauf von biologisch reinen Naturprodukten besteht", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bei der "Tier-Apotheke" dagegen erwarte der Kunde apotheken- und zulassungspflichtige Arzneimittel für Tiere - und wird in dieser Erwartung grob getäuscht.
