EU verbietet gesundheitsbezogene Aussage
In vino veritas: Wer auf dem Etikett seiner Flaschen und in Anzeigen dafür mit "bekömmlichem" Wein wirbt, verstößt gegen das geltende Handelsrecht. Nach der so genannten Health-Claims-Verordnung dürfen alkoholische Getränke wie Wein nämlich keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hingewiesen (Az. 8 A 10579/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wies eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz ihrer Weine Dornfelder sowie Grauer und Weißer Burgunder auf den Flaschenetiketten und bei deren Bewerbung neben anderen Attributen als "bekömmlich" aus. Das untersagten ihr jedoch die rheinland-pfälzischen Behörden. Und erhielten dafür jetzt die Zustimmung der Koblenzer Oberwaltungsrichter.
Das Wort "bekömmlich" bringe in erster Linie zum Ausdruck, dass der Wein den Körper und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. "Darin liegt aber eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden hinaus geht", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Und eine solche Aussage ist laut der entsprechenden EU-Verordnung unzulässig.
