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Geschenkvorbehalt der Insolvenzordnung

Die Wirtschaftskrise mit ihren zunehmenden Firmenpleiten könnte bald auch die Parteienlandschaft in unerwarteter Weise finanziell aufwirbeln, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 13 U 18/08) gehören nämlich die früheren Parteispenden eines inzwischen bankrotten Unternehmens zur Insolvenzmasse und sind dem Schuldner zurückzuzahlen - zumindest für die letzten vier Jahre.

"Genau diese Frist sieht die deutsche Insolvenzordnung für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung vor, in der es Insolvenzverwaltern erlaubt ist, bei den damals Beschenkten alle freiwilligen Gaben der von ihnen abzuwickelnden Pleitiers wieder einzusammeln", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Im betreffenden Fall ging es um mehrere Parteispenden im jeweils mittleren vierstelligen Bereich. Zwar versuchte der zur Unzeit zur Kasse gebetene Parteivorstand der geforderten Rückzahlung noch damit zu entgehen, dass seine Anwälte behaupteten, die Partei sei längst "entreichert" - soll heißen: das gesamte Geld wäre für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können.

Doch davon ließen sich die niedersächsischen Oberlandesrichter nicht erweichen. Die Parteivertreter hätten konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden. Wenn das wegen einer unzureichenden Dokumentation jetzt nicht mehr möglich sei, müssten die Landespolitiker das geschenkt bekommene Geld nun wieder herausrücken.