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Kostenlose Getränke sind keine "Kostproben"

Auch an den Geldautomaten von Spielhallen ist rauchen verboten. Zumindest in Niedersachsen, wo das Oberlandesgericht Celle jetzt dem Betreiber einer Spielhalle ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das dortige Nichtraucherschutzgesetz auferlegt hat (Az. 322 SsBs 75/09).

Zwar bezieht sich dieses Gesetz nur auf Gaststätten, in denen Getränke und Speisen verzehrt werden, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Doch in dem betreffenden Glücksspielsalon wurden den Gästen regelmäßig diverse Getränke zur Animation gereicht. Und zwar kostenlos. Womit sie - entgegen der Argumentation des Betreibers der Spielhalle - allerdings noch keine "Kostproben" sind, die nicht mehr unter das Schankgesetz fallen würden.

"Denn anders als bei sonst üblichen Kostproben dienen sie hier nicht dazu, zum Kauf der Getränke anzuregen. Zweck ist vielmehr, den Verbleib in der Spielhalle und das Spielen an den Geldautomaten zu fördern und damit den Gewinn des Betreibers zu steigern", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Argumentation der Richter. Maßgeblich für das gesetzliche Rauchverbot sei allein, dass in der Spielhalle Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht würden. Für die Regelungen zum Nichtraucherschutz wäre im Übrigen egal, ob eine Gaststätte nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig sei oder nicht.