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Fiktive Depots kein Beleg für "Spekulationsprofil"

Ein säumiger Schuldner haftet nicht für den Schaden, der seinem Gläubiger dadurch entsteht, dass der mit dem ausstehenden Geld keine windigen Optionsgeschäfte machen und die entsprechenden Spekulationsgewinne einfahren kann. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe bestanden (Az. 8 U 233/07).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren einem Hausbesitzer in einem Rechtsstreit mit seinem Architekten 95.000 Euro zugesprochen worden. Trotz Zahlungsaufforderung und Fristsetzung blieb die Überweisung des Geldes jedoch zunächst aus. Als dann schließlich doch der größte Teil des geschuldeten Betrags von der Haftpflichtversicherung des Architekten auf dem Konto des Mannes eintraf, erwarb er dafür noch am selben Tag Optionswerte an der Börse und erzielte binnen drei Tagen einen Gewinn von rund 21.000 Euro sowie innerhalb der folgenden drei Monate einen weiteren Gewinn von 15.000 Euro.

Nun verlangte der hingehaltene Gläubiger Schadensersatz für den weiteren hypothetischen Spekulationsgewinn. Schließlich könne er mittels eines fiktiven Depots die ihm mangels des verspäteten Geldes entgangenen Einnahmen akribisch belegen.

Darauf wollten sich die Karlsruher Oberlandesrichter jedoch nicht einlassen. "Der Mann konnte nämlich nicht darlegen, dass diese fiktiven Börsenaktionen überhaupt seinem 'Spekulationsprofil' entsprechen - er also bereits vor Erstellung des fiktiven Depots regelmäßig derartige Spekulationsgeschäfte in Optionsscheinen getätigt hat", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Vielmehr griff er hier die einmalige Gelegenheit beim Schopfe und unternahm den Versuch, mit dem gar nicht in seinen Händen befindlichen Geld des säumigen Schuldners risikolos zu spekulieren.