Unwahre Visitenkarte ist arglistige Täuschung
Vor einem allzu leichtfertigen Umgang mit "geschönten" Visitenkarten warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Überreicht ein Wohnungssuchender dem Hausbesitzer seine Karte mit einer weit überzogenen Darstellung der wirklichen Stellung, droht bei Entdeckung jederzeit der sofortige Rausschmiss durch den Vermieter. Ein unter diesen Bedingungen geschlossener Mietvertrag ist nämlich laut einem Urteil des Amtsgerichts Leer von Anfang an als nichtig anzusehen (Az. 70 C 1237/08).
Ein eigentlich arbeitsloser Sozialhilfeempfänger hatte sich - nobel geht die Welt zugrunde - bei seinem zukünftigen Vermieter mittels einer aufwändig gedruckten Visitenkarte vorgestellt. Als Betätigungsfeld waren auf deren Rückseite "Soft- und Hardware Netzwerke" angegeben, und die E-Mail-Adresse auf der Vorderseite der Karte erweckte den Eindruck einer umfangreichen selbständigen Tätigkeit im EDV-Bereich. Als der Mann dann noch erzählte, er erstelle Internetseiten und arbeite in der Logistik eines großen Anzeigenblattes, war der Vermieter von dessen finanziellen Leistungsfähigkeit überzeugt und erteilte ihm den Wohnungszuschlag. Erst später stellte der Hausbesitzer die arglistige Täuschung fest und focht den Mietvertrag als ungültig an.
Zu Recht, wie das Gericht entschied. Ein potentieller Mieter ist verpflichtet, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Wohnungseigentümer wahrheitsgemäß darzustellen. "Wer eine zukünftig fällig werdende Verpflichtung eingeht, muss bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten wie eine andauernde Erwerbslosigkeit offenbaren", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Wenn der Vermieter von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen des Wohnungssuchenden gewusst hätte, wäre der Mietvertrag gar nicht erst zustande gekommen.
