Bauherr darf Nachbarn nicht ins Gehege kommen
Nicht jeder gute Zweck heiligt die Mittel: Wer sein unmittelbar an der Grundstücksgrenze gelegenes Haus mit einer umweltfreundlichen Polsterung versehen lassen will, sollte sich dafür zunächst den Segen seines Nachbarn einholen. Reicht die zusätzliche Wärmedämmung nämlich ins Nachbargrundstück hinein, steht dessen Besitzer ein unbeschränktes Veto-Recht zu. Das hat jetzt in einem baden-württembergischen Nachbarschaftsstreit das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 6 U 121/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, fand sich der erboste Nachbar mit einem Fassadengerüst konfrontiert, das plötzlich auf seiner Grundstückseinfahrt stand. Zwar stimmte er den "dringenden Instandsetzungsmaßnahmen am Giebel" des Nachbarhauses nachträglich zu, musste dann aber feststellen, dass an der Außenwand des Gebäudes eine ca. 12 cm starke Isolierung aufgebracht wurde, die zusammen mit dem Putz schließlich 15 cm in sein Grundstück hineinragte und die Einfahrt erheblich verengte. Dagegen setzte er sich umgehend zur Wehr.
Zu Recht, wie die Karlsruher Richter entschieden. "Das hier zur Anwendung kommende Nachbarrecht duldet in den Luftraum eines Nachbargrundstücks übergreifende Bauteile nur, wenn diese von untergeordneter Bedeutung sind und die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen - wie etwa Gesimse oder Dachvorsprünge", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Davon könne bei einem Wärmeschutz-Überbau der gesamten Hauswand keine Rede mehr sein. Vielmehr hat der Bauherr grob fahrlässigg, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt. Ihm hätte auf jeden Fall bewusst sein müssen, dass er wegen seiner Dämmplatten mit dem Nachbarn ins Gehege kommen würde.
