Flugverspätung bei Pauschalreise |
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Der Fall
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Ein Mann hatte eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich des Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Beim Zwischenstopp in Amsterdam flog der Studienreisende auf eigene Kosten nach Hause zurück, nachdem er wegen technischer Probleme mit der nach Reykjavik vorgesehenen Maschine sechs Stunden vergeblich auf den Weiterflug gewartet hatte. Entsprechend der europäischen Haftungsverordnung bei großen Flugverspätungen sah er sich zur Kündigung des gesamten Reisevertrages bei seinem Reiseveranstalter berechtigt und verlangte von diesem die Begleichung der Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf plus der Rückzahlung des bei der Buchung bezahlten vollen Reisepreises. Zu Recht? |
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Die Gerichtsentscheidung
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Verspätet sich ein gebuchter Weiterflug innerhalb Europas um mehr als fünf Stunden, hat ein Passagier zwar Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Allerdings bezieht sich diese europäische Verordnung nur auf die Haftung des betreffenden Luftfahrtunternehmens, nicht aber auf den Veranstalter einer Pauschalreise. Dieser muss also nicht zahlen. (Bundesgerichtshof - Az. X ZR 37/08) |
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Die Begründung
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Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden ist auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da aber Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters sind, kommt dabei einer Flugverspätung nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht zu. Ob ein Pauschalreisender sich aus seinem Vertrag lösen könne, muss danach bewertet werden, inwieweit die gesamte Reise erheblich beeinträchtigt worden ist. Wer maximal zwei Tage einer immerhin auf zwei Wochen geplanten Reise verpasst, darf deshalb noch längst nicht von sich aus das gesamte Programm in Frage stellen und die Tour einfach sausen lassen. |
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Das endgültige Abstimmungsergebnis
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Muss der Reiseveranstalter zahlen? |
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Der Preisträger
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Peter Mauer, 38126 |
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