Tod nach Einbruch |
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Der Fall
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Ein Hausbesitzer und seine Frau befanden sich im Keller ihres Gebäudes und hörten über sich nur seltsame Geräusche, die von einem Einbruch über ihnen stammten. Doch das stellte sich erst heraus, als der Dieb längst wieder unbemerkt entschwunden war und dabei die in den Räumen aufgefundenen Autoschlüssel hatte mitgehen lassen. Wegen der verschwundenen Autoschlüssel befürchtete das Ehepaar noch tagelang die Rückkehr des Eindringlings, der möglicherweise damit noch den Wagen aus der Garage entwenden will. Offenbar in Folge dieser ständigen Anspannung erlitt der Mann fünf Tage später einen Schlaganfall und verstarb daran. Der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte aber den Antrag der 61-jährigen Witwe auf Opferentschädigung ab. Zu Recht? |
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Die Gerichtsentscheidung
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Erleidet ein Grundstücksbesitzer nach einem Einbruch in seinem Haus einen Schlaganfall und verstirbt in dessen Folge, steht seiner Witwe trotzdem keine Opferentschädigung zu. Die staatliche Hilfe entfällt zumindest dann, wenn der Täter mit dem Opfer gar keinen körperlichen Kontakt hatte und allein die Aufregung über den Einbruch die Ursache seines Todes war. (Sozialgericht Dortmund - Az. S 18 VG 18/09) |
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Die Begründung
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Es hat kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den dann verstorbenen Hausbesitzer stattgefunden. Vielmehr handele es sich bei dem Einbruchdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute richtete - selbst wenn dabei die Privatsphäre der beiden verletzt worden sein sollte. |
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Das endgültige Abstimmungsergebnis
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Steht der Witwe eine Opferentschädigung zu? |
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Der Preisträger
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Albrecht Fürst, 88326 |
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