Zu häufiger Toilettenbesuch

Der Fall

Ein Anwalt hatte festgestellt, dass sein Mitarbeiter weniger am Arbeitsplatz, denn auf der Angestellten-Toilette zu finden war. Daraufhin zeichnete er dessen "Sitzungs-Zeiten" über 12 Arbeitstage minutiös auf und kam zu dem Ergebnis, dass der Mann innerhalb dieser Zeit exakt 384 Minuten auf dem Stillen Örtchen der Kanzlei verbracht hatte. Hochgerechnet auf das gesamte bisherige Arbeitsverhältnis wurden daraus 90 Stunden zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten. Dafür zog der erboste Jurist und Arbeitgeber seinem Angestellten kurzer Hand insgesamt 682,40 Euro vom Nettogehalt abzog.


Die Gerichtsentscheidung

Wenn ein Angestellter einen bedeutenden Teil seines Arbeitstages nicht am Schreibtisch, sondern mit Dauersitzungen auf der Toilette verbringt, ist das noch lange keine ausreichender Grund, ihn dafür mit einer Gehaltskürzung abzustrafen. Auch dann nicht, wenn die verlorene Arbeitszeit vom Arbeitgeber akribisch dokumentiert wurde. (Arbeitsgericht Kiel - Az. 6 Ca 3846/09)


Die Begründung

Auch sehr häufige Toilettenbesuche rechtfertigen noch keine Gehaltskürzung. Zumal dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Mitarbeiter vor Gericht glaubhaft versichern konnte, im betreffenden Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten zu haben.


Das endgültige Abstimmungsergebnis

Durfte der Arbeitgeber die übermäßigen Toilettengänge vom Gehalt abziehen?
o Ja, der Anteil der Arbeitspausen ist gesetzlich festgelegt. - 22,0 Prozent
o Nein, wie oft er zur Toilette muss, hängt nicht vom Arbeitnehmer ab. - 78,0 Prozent


Der Preisträger

Brigitte Rockstroh, 64711


(C) 2010 - Deutsche Anwaltshotline AG

Diese Seite drucken