Der Fall
Eine "Querschwimmerin" hatte die Angewohnheit, in der städtische Badeanstalt immer senkrecht zu den Bahnen zu schwimmen - wodurch sie ständig mit anderen Badegästen im Wasser kollidierte. Ein bereits zuvor verhängtes dreimonatiges Hausverbot hielt sie nicht davon ab, den Schwimmbetrieb weiter zu stören. Andere Schwimmer stieß sie sogar von der Einstiegsleiter, um schneller ins Becken steigen zu können. Und beschimpfte das dagegen einschreitende Aufsichtspersonal aufs Übelste. Weshalb die Kommune als Betreiber der städtischen Schwimmbetriebe sie nunmehr für alle drei Bäder mit einem ständigen Hausverbot für die gesamte Saison belegte.
Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Wer als unverbesserlicher Querulant den übrigen Besuchern ständig den Schwimmspaß vergrällt, dem darf zu Recht ein Hausverbot in der Badeanstalt erteilt werden. (Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße - Az. 4 L 81/10)
Die Begründung
Das permanente Fehlverhalten lässt klar darauf schließen, dass die Querulantin auch künftig auffällig werden würde. Ein sofortiges Hausverbot ist daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Daran kann auch die Behauptung der Frau nichts ändern, sie sei wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen. Jeder Badegast muss sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Ist das Haus- und Badeverbot rechtens?
Ja, jeder muss sich an die Badeordnung halten. - 81,8 Prozent
Nein, denn das beschränkt die persönliche Freiheit. - 18,2 Prozent
Der Preisträger
(möchte nicht genannt werden)
