Der Fall
Die Stadtverwaltung von Wuppertal verlangte, die Fahrzeuge ihres Ordnungsamtes zumindest per Ausnahmegenehmigung mit Blaulicht und Martinshorn ausstatten zu dürfen. Genehmigte das zuständige Verwaltungsgericht die behördliche Nutzung des Sondersignals?
Die Gerichtsentscheidung
Behördliche Ordnung ist wichtig, doch die Verkehrssicherheit geht vor: Auch Beamte und Angestellte der kommunalen Ordnungsämter haben sich bei ihren Dienstfahrten in das allgemeine Verkehrsgeschehen einzuordnen. Laut der allgemein gültigen Zulassungsordnung für den Straßenverkehr ist der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn ein allein für den Vollzugsdienst der Polizei obligatorisches Amtsprivileg. (Verwaltungsgericht Düsseldorf - Az. 14 K 2548/08).
Die Begründung
Die Möchtegern-Polizisten blieben dem Gericht eine Erklärung schuldig, warum sie bei ihrem ansonsten eher beschaulichen Dienst in den wenigen Einzelfällen, wo es auf besondere Schnelligkeit ankommt, zukünftig nicht mehr auf die Unterstützung der polizeilichen Einsatzkräfte zurückgreifen wollen. Die besonders ausgebildete und ausgerüstete Polizei stände ja immer zur Verfügung, wenn eine andere Behörde nicht rechtzeitig tätig werden könne. Zumal es im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst zu beschränken. Nur so können die Missbrauchsgefahr sowie die bei jedem Blaulichteinsatz entstehende zusätzliche Gefahrenlage möglichst auf Dauer gering gehalten werden.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Darf das Odnungsamt mit Blaulicht und Sondersignal fahren?
Nein. - 100 Prozent
Ja. - 0 Prozent
Der Preisträger
Jela Krebs, 64331
