Der Fall
In einem Kreuzungsbereich stand teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung ein Pkw. Er versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr - von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Das betraf vor allem kleinere Kinder, die durch den abgestellten, herrenlosen Wagen völlig verdeckt wurden, weshalb Gefahr im Verzuge war und vom Außendienst der Verkehrsbehörde umgehend ein Abschleppdienst geordert wurde.
Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, wegen einer technischen Panne hier zu stehen und bereits Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen zu haben, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung. Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. (Verwaltungsgericht Köln - Az. 20 K 281710)
Die Begründung
Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann insbesondere mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre. Weil ein solcher ausführlicher Zettel im störenden Wagen fehlte, war die Ordnungsbehörde befugt, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Durfte das defekte Auto zwangsabgeschleppt werden?
Ja, von dem Pkw ging eine akute Gefahr aus. - 85,7 Prozent
Nein, die Polizisten hätten auf den Fahrer warten müssen. - 14,3 Prozent
Der Preisträger
Elisabeth Schleimer, 54292
