Der Fall
Erst zwei Jahre nach der Verschreibung moniert ein Patient seine neue Brille. Er will sie nun gegen Erstattung des Kaufpreises als fehlerhaft zurückgeben und verlangt obendrein noch eine Entschädigung für die in dieser Zeit erlittenen Kopfschmerzen. Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Wer seine Sehhilfe ungeachtet aufgetretener Probleme über die erforderliche Eingewöhnungszeit hinaus trägt und dann erst viel zu spät den Augenarzt zu einer Nachuntersuchung aufsucht, verstößt in erheblicher Weise gegen seine Schadensminderungspflicht. Beim Auftreten erster leichter Schmerzen hätte ein Absetzen der Brille und bei wiederholtem Auftreten der Schmerzen der unverzügliche Gang zur Nachuntersuchung das Problem mit großer Wahrscheinlichkeit gelöst. Insofern kann für die Verschleppung der Beschwerden nicht der Arzt verantwortlich gemacht werden. (Landgericht Hildesheim hingewiesen - Az. 1 S 57/08)
Die Begründung
Zwei Jahre nach der Verschreibung einer Brille lässt sich nicht mehr feststellen, ob die seinerzeit vom Augenarzt durchgeführten Messungen fehlerhaft waren. Ohnehin gibt es keinen objektiv richtigen Wert bei der Refraktionsbestimmung, da die Brechkraft des Auges unter normalen Umständen Schwankungen von bis zu 1,00 Dioptrien unterliegt, die allein auf Veränderungen des körperlichen Allgemeinzustands zurückzuführen sind.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Muss der Optiker die Brille nach 2 Jahren zurücknehmen?
Ja, schließlich hat der Patient Probleme damit. - 13,6 Prozent
Nein, die Eingewöhnungszeit ist längst vorbei. - 86,4 Prozent
Der Preisträger
Ralf Wald, 40468
