Der Fall
Ein Sparkassen-Teamchef wollte sich als Organisationsleiter bei einem Giroverband bewerben. Praktischerweise schrieb er sich das Arbeitszeugnis dafür selbst und kopierte die Unterschrift seines ahnungslosen Vorgesetzten in den Computer-Ausdruck hinein. Als dann aber, wie das Leben so spielt, dem Sparkassen-Management die Bewerbungsunterlagen mit dem selbst fabrizierten Dokument zugespielt wurden, kündigte es dem Fälscher sofort fristlos unter ausdrücklichem Verweis auf die kriminelle Urkundenfälschung.
Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Wer zwar in Brot und Arbeit ist, sich aber nach einer besseren Verdienstmöglichkeit umsieht und dafür einfach ein Arbeitszeugnis seines derzeitigen Vorgesetzten fälscht, darf deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Zumindest dann nicht, wenn die Fälschung am heimischen PC erfolgte und somit keine Ressourcen und Betriebsmittel des bisherigen Arbeitgebers zum Einsatz kamen. (Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az. 7 Ca 263/10)
Die Begründung
Der Vorfall ist zwar als Fehlverhalten zu werten, hat aber als solcher wegen seines nachweislich außerdienstlichen Charakters keinerlei objektiven Einfluss auf die Arbeitsleistung des abtrünnigen Teamleiters sowie seine betriebliche Verbundenheit. Auch wenn es sich bei den Manipulationen am Computer zu Hause möglicherweise um eine Straftat gehandelt hat, fehlt doch der direkte Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben des Geschassten. Deshalb reichen sie als Kündigungsgrund nicht aus.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Wurde dem Mann zu Recht gekündigt?
Ja, denn er hat die Unterschrift seines Vorgesetzten missbraucht. - 75,6 Prozent
Nein, denn das alles geschah nicht während des Dienstes. - 24,4 Prozent
Der Preisträger
Giovanni Carozzini, 79713
