Der Fall
Ein Angestellter hatte sich mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge in der Firma und die von der Unternehmensführung in Aussicht gestellten Änderungen unterhalten. Daraufhin erhielt er einer Abmahnung von der Firmenleitung, weil er gegen die entsprechende Verschwiegenheitsklausel in seinem Arbeitsvertrag verstoßen habe. Dort war als Verpflichtung formuliert, auch gegenüber anderen Firmenangehörigen die Höhe seiner Bezüge "im Interesse des Betriebsfriedens" vertraulich zu behandeln. Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Die Vertragsklausel, wonach ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine vereinbarte Vergütung auch gegenüber den Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam. Ein Arbeitnehmer werde damit zu Unrecht gehindert, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Az. 2 Sa 237/09)
Die Begründung
Das Redeverbot kollidiert nach Auffassung der Rostocker Landesarbeitsrichter mit der bundesdeutschen Verfassung. Jeder Arbeitgeber ist nämlich auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer jedoch, seine gesetzlichen Lohn-Ansprüche entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz festzustellen zu können, ist das Gespräch über die konkreten Bezüge mit den Arbeitskollegen. Dürfte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte er kein Erfolg versprechendes Mittel mehr, solche Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Darf die Firma Gespräche über das eigene Gehalt verbieten?
Ja, denn das ist ein Betriebsgeheimnis. - 37,7 Prozent
Nein, das Redeverbot kollidert mit der Verfassung. - 64,3 Prozent
Der Preisträger
Monika M. Tietze, 48317
