Der Fall

Einem Mann war seine Motocrossmaschine aus der Garage gestohlen worden. Es wollte den Wert des teuren Gefährts nun von der Hausrats-Versicherung ersetzt haben. Diese aber verweigerte jegliche Leistungen. Die Garage, aus der das Motorrad gestohlen wurde, gehörte nämlich gar nicht zum Haus des Versicherten, sondern der Oma seiner Freundin. Weil die eigene Garage des Bestohlenen gerade in eine Werkstatt umgebaut wurde, hatte er das 700 Meter von seiner Wohnung entfernte Übergangsdomizil angemietet.

Die Gerichtsentscheidung

Eine 700 Meter entfernte Garage hat keinen ausreichenden räumlichen Bezug mehr zur eigentlichen Wohnung und wird mangels fehlender Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten seitens des Versicherten nicht mehr von seiner allgemeinen Hausrats-Versicherung abgedeckt. (Amtsgericht Senftenberg, Az. 21 C 400/07)

Die Begründung

Aus rechtlicher Sicht kommt es nur darauf an, dass ein enger räumlicher Bezug zum Versicherungsort besteht. Es macht also zunächst keinen wesentlichen Unterschied, ob sich die Garage auf dem Grundstück des Versicherten selbst oder daneben bei der Oma der Freundin befindet, wenn die Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten ungefähr die gleichen sind. Liegen Wohnung und umstrittene Garage aber - wie in diesem Fall - in völlig unterschiedlichen Gebäudekomplexen und außerhalb jeglicher Sicht- und Hörweite des Bestohlenen, so entfällt das geforderte Mindestmaß an Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten. Von verschwundenem "Hausrat" kann dann keine Rede mehr sein.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Muss die Hausratsversicherung des Mannes den Diebstahl ersetzen?
o Ja, denn das Motorrad gehört zum Hausrat des Bestohlenen. - 40,5 Prozent
o Nein, das Geschehen in der Garage der Oma ist in nicht mitversichert. - 59,5 Prozent

Der Preisträger

Hansjochen Härtel, 32425