Der Fall

Ein Grundstücksbesitzers sieht sein bisher helles Heim durch eine geplante Allee-Wiederbepflanzung von ewiger Dunkelheit bedroht. Bei dem konkreten Klage-Baum handelt es sich um eine Ulme, die nach dem Willen der Stadtgärtner in knapp anderthalb Metern Entfernung von dem Anwesen ihre schattige Pracht entfalten soll - genau vor dem in Richtung Süden gelegenen Wohnzimmer des aufgebrachten Bewohners. Das will er verbieten lassen. Weil beim Einzug noch kein Straßenbaum vor seiner Wohnung stand, hätten die Stadtplaner sein schutzwürdiges Vertrauen in grober Weise verletzt. Stimmt das?

Die Gerichtsentscheidung

Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück ist schon im einfachen Nachbarschaftsrecht grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Umso mehr gilt das für ein übergeordnetes Straßengesetz, dem zufolge Anwohner den unvermeidbaren Schatten von Fahrbahnrand-Bäumen zu dulden haben. Zumal die Bepflanzung der Straßenkanten in der Regel im öffentlichen Interesse des kommunalen Umweltschutzes liegt. (Verwaltungsgericht Berlin - Az. 1 K 408/09)

Die Begründung

Ursprünglich hätten einmal Platanen in der gesamten Straße gestanden, die bis zu 45 Meter hoch wurden und eine breite Krone bildeten. Nunmehr aber sollen mit den Ulmen nur extra für Straßenbepflanzungen gezüchteten mittelgroßen Bäume zum Einsatz kommen, die eine Höhe bis 25 Meter und eine Breite von gerade mal 8 Metern bei einer schmal-kegelförmige Krone erreichen. Dabei hält die kommunale Pflanzung sogar die für solche Bäume in Frage kommenden Mindestabstände des privaten Nachbarrechts von 1,50 Metern zumindest annähernd ein. Wobei laut Rechtslage auf öffentlichem Straßenland nicht einmal diese Mindestabstände eingehalten zu werden brauchen, da - so der Urteilsspruch - eine starre Festlegung von Abständen der Anpflanzung zu den Grenzen benachbarter Grundstücke nicht den Bedürfnissen der Straßenunterhaltung und des öffentlichen Verkehrs entspricht.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Kann der Hausbesitzer den Baum vor seinem Grundstück verbieten lassen?
Ja, denn schließlich leidet seine Wohnqualität darunter. - 53,8 Prozent
Nein, denn Herr der Straße ist nun mal die Kommune. - 46,2 Prozent

Der Preisträger

Irakli Kurataschvili, 48149