Der Fall

Eine Entschädigung in Höhe von mindestens 13.500 Euro verlangt ein arbeitsloser 52-jähriger Diplom-Betriebswirt von einem Unternehmen, das ihn auf eine ausgeschriebene Bewerbung als Logistik-Projektleiter nicht eingestellt hat. Der Mann behauptet, er habe nur wegen seines Alters den Job nicht bekommen - was eine strafbare Diskriminierung sei. Denn das Unternehmen habe ihn weder zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen noch in den engeren Auswahlkreis einbezogen - obwohl er seiner Qualifikationen nach ein bestens geeigneter Bewerber wäre, der alle in der Stellenanzeige genannten Voraussetzungen erfülle. Die Firma suche aber immer noch im Internet nach dem gleichen Mitarbeiter, was doch beweise, dass nur sein Alter für das Desinteresse ihm gegenüber ausschlaggebend war. Ein Fall von verbotener Altersdiskriminierung?

Die Gerichtsentscheidung

Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden auf eine Stellenanzeige passenden Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Deshalb kann allein eine unterbliebene Einladung auch nicht als Indiz für eine verbotene Altersdiskríminierung gewertet werden. (Arbeitsgericht Köln - Az. 1 Ca 2076/08)

Die Begründung

Maßgebend für die Einladungen zum Vorstellungsgespräch ist für eine Firma beispielsweise auch, wie viele geeignete Bewerber vorhanden sind und welche davon dann möglicherweise über weitergehende Ausbildungen oder Zusatzqualifikationen verfügen. Allein die statistische Zugehörigkeit zu einer Geschlechter-, ethnischen oder eben Altersgruppe ist kein ausreichender Beweis dafür, dass hier tatsächlich eine ungesetzliche Benachteiligung vorliegt.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Handelt es sich um verbotene Altersdikriminierung?
Ja, die Firma hätte den Mann wegen seines Alters einladen müssen. - 38,1 Prozent
Nein, auch andere Auswahlkriterien spielen eine Rolle. - 61,9 Prozent

Der Preisträger

(möchte nicht genannt werden)