Der Fall

In einer niedersächsischen Gemeinde traten die Masern auf. Der Sohn der einzigen davon betroffenen Familie besuchte die Grundschule. Das nahm das Gesundheitsamt zum Anlass, auch eine mehrere Hundert Meter entfernte andere Schule einzubeziehen, obwohl weder dort noch in der übrigen 14.000-Einwohner-Gemeinde ein weiterer Masernfall aufgetreten war. Durch ein Merkblatt wurden alle Eltern darauf hingewiesen, dass gegen jeden Schüler, der keine Impfung gegen Masern oder eine bereits durchgemachte Masernerkrankung nachweisen könne, ein Schulbetretungsverbot verhängt werde. Was dann auch an einem Schüler vollzogen wurde, der die Impfung verweigerte. Gegen seinen ausdrücklichen Willen und den Willen seiner Eltern wurde ihm gewaltsam für mehrere Tage der Unterricht verwehrt. Zu Recht?

Die Gerichtsentscheidung

Laut Urteil des Verwaltungsgericht Hannover (Az. 7 A 3697/07) ein völlig überzogenes Vorgehen und mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetztes nicht vereinbar. Jedenfalls dann nicht, wenn sich die hochansteckende und gefährliche Infektionskrankheit auf eine einzige dreiköpfige Familie des Ortes beschränkt und nur ein Kind in einer benachbarten Schule betrifft. Die bloße Weigerung aber, sich impfen zu lassen, begründet in diesem Fall noch keinen ausreichenden Ansteckungsverdacht.

Die Begründung

In der gesamten Gemeinde waren nur drei Personen an Masern erkrankt, die in keiner Beziehung zur Schule des vor die Tür gesetzten ungeimpften Schülers standen. Die Behörde hätte aber vor dem Verhängen eines Schulbetretungsverbots konkrete Ermittlungen anstellen müssen, ob von Kontakten mit dem erkrankten Grundschüler auszugehen ist. Trotz der Überschaubarkeit des kleinen Ortes hat sie dies unterlassen.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

War das Schulverbot rechtens?
Nein. - 100 Prozent
Ja. - 0 Prozent

Der Preisträger

Monika Paul, 55459