Der Fall
Ein von seiner Frau getrennt lebender Vaters will ihr verbieten lassen, alleine zu entscheiden, wer die gemeinsame, aber im Haushalt der Mutter aufwachsende Tochter täglich vom Hort bzw. von der Schule abholen darf. Der Mann vertritt die Ansicht, wer das jeweils tun darf, könne wegen der hochstrittigen Situation zwischen seiner Frau und ihm nur gemeinsam festgelegt werden. Denn er als Vater spiele für das Mädchen eine wichtige Rolle, und wenn er in dieser Frage nicht mitbestimmen dürfe, bestehe die Gefahr, dass es zu einer Entfremdung zwischen ihm und der Tochter komme. Damit aber werde das gemeinsame Sorgerecht ausgehöhlt. Zumal die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind beiden Kindeseltern zusammen zugesprochen worden ist. Hat der Mann recht?
Die Gerichtsentscheidung
Um zu entscheiden, wer bei getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Kind aus dem Hort bzw. der Schule abholen darf, muss nicht erst der "Familienrat" einberufen werden. Das ist allein eine tagtägliche Angelegenheit des erziehenden Elternteils. (Hanseatisches Oberlandesgericht - Az. 4 UF 39/08)
Die Begründung
Wer die Tochter vom Hort oder der Schule nach Hause zum rechtmäßig betreuenden Elternteil begleite, sei in der alltäglichen Praxis immer wieder von neuem und oft relativ kurzfristig zu entscheiden - wenn etwa die Mutter, aus welchen Gründen auch immer, das Kind einmal nicht selbst abholen könne. Mit der Entscheidung über die Frage der Begleitung werden weder Weichen für die Zukunft des Kindes gestellt, noch hat sie in anderer Weise schwer abzuändernde Auswirkungen auf seine Entwicklung. Ganz anders und im Sinne der väterlichen Argumentation stelle sich jedoch beispielsweise die Frage der Anmeldung zu einem bestimmten Schulzweig. Das ginge mit Blick auf die Zukunft des gemeinsamen Kindes nicht ohne beider Einverständnis.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Darf die Mutter alleine über die Hortabholung entscheiden?
Ja, denn das Kind lebt schließlich bei ihr. - 26,5 Prozent
Nein, der Vater hat immer ein Mitspracherecht. - 73,5 Prozent
Der Preisträger
Babett Heinisch, 31675
