Der Fall

Eine 158 Kilogramm schwere Frau wollte zum dritten Mal innerhalb von vier Jahren auf Kosten der Rentenkasse auf Kur fahren. Das Übergewicht der 27-Jährigen beruht zum Teil auf einer Lymphstauung in den Beinen. Ein medizinisches Gutachten hielt allerdings die beantragte stationäre Rehabilitation für nicht erforderlich. Mit der Begründung, durch die Schwergewichtigkeit sei aber ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet, zog die ausgebildete und inzwischen arbeitslose Näherin vor Gericht.

Die Gerichtsentscheidung

Allein von einem Übergewicht herrührende Beschwerden begründen keine von der Rentenversicherung zu bezahlende Kur. Die Kosten dafür könnten nur getragen werden, wenn wegen einer Krankheit eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorläge. (Sozialgericht Dresden - Az. S 33 R 2012/05)

Die Begründung

Die ausgebildete Näherin hätte aber trotz des erheblichen Übergewichts noch vollschichtig ihrem Beruf nachgehen können. Dass sie inzwischen arbeitslos ist, hat mit ihrer Erwerbsfähigkeit an sich nichts zu tun. Und weil schon die zwei Kuren zuvor keine wesentliche Linderung gebracht hatten, war das Gericht nunmehr der Überzeugung, dass die Beschwerden auch mit einer neuerlichen 3-wöchigen Kur kaum abnehmen würden. Notwendig seien vielmehr eine dauerhafte ambulante Therapie und eine nachhaltige Umstellung der Ernährung.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Muss der Rententräger die Kur der Frau zum dritten Mal bezahlen?
o Nein, denn der medizinische Erfolg ist zweifelhaft. - 76,2 Prozent
o Ja, denn mit ihrem Übergewicht bekommt sie nie mehr eine Arbeit. - 23,8 Prozent

Der Preisträger

Wolfram Knab, 21244