Der Fall
Der Eigentümer eines Grundstücks stieß in einem benachbarten Einkaufszentrum zufällig auf 20 x 30 cm große Luftbilder seines Hauses, die ohne seine Einwilligung von einem Flugzeug aus aufgenommen worden waren und dort allen Interessenten feilgeboten wurden. Unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz verlangte der Mann die sofortige Einstellung des Bilderverkaufs. Wozu der Fotohändler allerdings nicht bereit war. Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Wenn Personen, Namen und Adressen nicht erkannt werden können, liegt weder ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild noch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vor. (Amtsgericht München - Az. 161 C 3130/09)
Die Begründung
Das Recht am Bild schützt den Einzelnen zwar vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Doch als zu schützendes Bildnis gilt nur die erkennbare Wiedergabe einer Person. Entscheidend ist also die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Da auf der umstrittenen Luftaufnahme aber gar keine Menschen zu sehen waren, konnten auch keine fremden Rechte am eigenen Bild verletzt worden sein. Und ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt schon deshalb nicht vor, da der Name des Grundstückbesitzers und seine Adresse mit der Aufnahme nicht verknüpft worden waren.
Grundsätzlich muss nach Ansicht des Gerichts zwar niemand ein "Ausspähen" seiner Privatsphäre hinnehmen. Allerdings ist dann immer eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen Anderer vorzunehmen. Und die fällt hier angesichts des Fehlens jeglicher persönlicher Hinweise auf dem umstrittenen Foto zugunsten des Bilderhändlers aus.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Darf der Fotograf die Luftaufnahmen verkaufen?
Ja, die Nutzungsrechte seiner Fotos liegen bei ihm. - 47,6 Prozent
Nein, die Bewohner haben ein Recht am eigenen Bild. - 52,4 Prozent
Der Preisträger
(will nicht genannt werden)
