Der Fall

Die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses hatte bei Abschluss des Mietvertrages auf den ihr eigentlich zustehenden Tiefgaragenplatz verzichtet. Daraufhin vermietete der Hausbesitzer diesen Stellplatz anderweitig. Trotzdem berechnete er der Mieterin ohne Stellplatz die jährlichen Betriebskosten nach dem gleichen Wohnquadratmeter-Schlüssel wie allen anderen Hausbewohnern - ohne separate Berücksichtigung der Tiefgaragennutzung. Schließlich würden, argumentierte er, durch die Abstellflächen im Keller ja auch keine wirklichen Mehrkosten bei der Unterhaltung des Hauses entstehen. Ob sich unter dem Haus eine Tiefgarage befindet oder nicht, sei etwa für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers so gut wie irrelevant. Handelt der Hausbesitzer rechtmäßig?

Die Gerichtsentscheidung

Verfügen einige Mieter eines Wohnhauses über keinen Stellplatz in der gemeinsamen Tiefgarage, steht ihnen bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung ein Abschlag zu. Die Nebenkosten dürfen dann nicht mehr vollständig auf alle Wohnraummieter einfach gleichmäßig umgelegt werden. Verteilt der Vermieter von sich aus keinerlei Kostenanteile separat auf die Garagenplätze, hat die Bestimmung des angemessen Anteils durch das Gericht zu erfolgen - in der Regel mit einem Abzug von 10 Prozent der Nebenkosten. (Landgericht Itzehoe - Az. 9 S 96/09)

Die Begründung

Entscheidend ist nicht, ob durch das Vorhandensein der Tiefgarage merkliche Mehrkosten anfallen, die es ohne Tiefgarage möglicherweise nicht gäbe. Denn das ändert nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass die Inhaber von Stellplätzen hiervon einen zusätzlichen Nutzen haben. Wenn es Stellplätze gibt, die nicht den Bewohnern zur Verfügung stehen, sondern vom Hausbesitzer drittvermietet werden, muss ein angemessener Teil der Kostenarten, die den Tiefgaragenplätzen zu Gute kommen, auf diese Plätze verteilt und von den Mietern dieser Stellplätze gesondert getragen werden.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Handelt der Vermieter rechtmäßig?
Ja, denn schließlich sind alle Hausbewohner vor dem Gesetz gleich. - 0 Prozent
Nein, denn er hat die ungewollten Stellplätze ja sogar drittvermietet. - 100 Prozent

Der Preisträger

Mario Jochim, 57080