Der Fall

Ein Jäger beantragte, seine Repetierwaffe mit einem Schalldämpfer ausstatten zu dürfen. Der Mann leidet unter
Tinnitus. Die Jagdbehörde versagte ihm die Erlaubnis dazu und empfahl, mit einem elektronischen Gehörschutz
Vorsorge zu tragen. Mit einem moderen Gehörschutz könne der lärmempfindliche Träger ernsthafte
Gesundheitsgefährdungen vermeiden, während der zu jedem ordentlichen Schuss gehörende typische Knall für
seine Umgebung weiter zu hören bleibt. Dem hielt der Jäger entgegen, die Verwendung eines elektronischen
Gehörschutzes behindere ihn bei der Pirsch vor allem im Unterholz, verlangsame das in Anschlagbringen der
Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit.

Die Gerichtsentscheidung

Bei einem ordentlichen Waidmann besteht für einen Schalldämpfer an seiner Repetierwaffe kein wirklicher
Bedarf. (Verwaltungsgericht Stuttgart - Az. 5 K 151/08)

Die Begründung

Nur Wilderer, die dem illegalen Abschuss der Tiere im Wald möglichst unbemerkt nachgehen wollen, benötigen
einen Schalldämpfer für ihre Waffe. Wegen der realen Gefahr der missbräuchlichen und strafrechtlich relevanten
Verwendung eines Schalldämpfers für Wildererwaffen sind an solch eine Genehmigung besonders hohe
Anforderungen zu stellen.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Bekommt der Jäger die richterliche Genehmigung für einen Schalldämpfer?

Nein, denn dafür besteht kein wirklicher Bedarf. - 98,0 Prozent
Ja, denn sonst kann er seinem Waidwerk nur unter Schmerzen nachgehen. - 2,0 Prozent

Der Preisträger

Rene Scheffer, 45897