Der Fall
Für sieben Tage im Herbst 2010 war eine Ferienwohung zum Mietpreis von insgesamt 580 Euro gebucht worden. Ende November 2009 erklärte der Mieter allerdings seine "Stornierung" und verlangte die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von 150 Euro zurück. Steht ihm dieses Geld zu? Zumal der Vermieter ja noch genügend Zeit hat, das Urlaubs-Domizil an andere Interessenten zu vergeben.
Die Gerichtsentscheidung
Hat ein Urlauber eine Ferienwohnung gemietet und dafür die vereinbarte Anzahlung geleistet, kann er diesen Vorausbetrag nicht mehr zurückverlangen, wenn er aus eigenen Gründen vom Mietvertrag vorzeitig zurücktritt. Das gilt gerade auch dann, wenn der Vermieter eigentlich noch genügend Zeit hätte, einen entsprechenden Ersatz zu finden. (Amtsgerichts Meldorf - Az. 81 C 204/10)
Die Begründung
Das Gesetz sieht bei befristeten Verträgen zur vorübergehenden Überlassung von Wohnraum nämlich prinzipiell keine Kündigungsmöglichkeit vor. Der Vermieter ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwertungsmöglichkeit für die unbesetzte Wohnung zu suchen. Denn ob der Eigentümer seine frühzeitig reservierte und dann wieder abgesagte Ferienwohnung in dieser Zeit auch weiter verwerten kann, ist vor Eintreten des ursprünglich vereinbarten Miettermins noch gar nicht festzustellen. Der Vermieter ist wegen der kurzen Mietfrist jedenfalls nicht verpflichtet, nunmehr einen anderen Interessenten zu suchen. Das kommt rechtlich nur in Betracht, wenn das Interesse des Mieters an der Auflösung eines längerfristigen Mietvertrags dasjenige des Vermieters an dessen Bestand ganz erheblich übersteigt.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Steht dem Mieter nach der Stornierung die geleistete Anzahlung zu?
Nein - 35,7 Prozent
Ja - 64,3 Prozent
Der Preisträger
Dirk Gabler, 98639
