Der Fall
Ein Ehepaar mit vier Kindern, das älteste gerade sechs Jahre alt, war zum Urlaub ins Ausland gefahren. Der Arbeitslosengeld II erhaltene Vater hatte noch vor der mehrwöchigen Abwesenheit mehrfach vergeblich versucht, seinen ihm zugewiesenen persönlichen Betreuer im Amt telefonisch zu erreichen. Obwohl das nicht klappte, fuhr die Familie schließlich ohne die ausdrückliche Genehmigung los. Woraufhin die Behörde, als sie davon erfuhr, der gesamten "Bedarfsgemeinschaft" die Sozial-Zuwendungen strich. Zu Recht?
Die Gerichtsentscheidung
Wer als Empfänger von Hartz-IV-Leistungen verreisen will, darf dies für eine bestimmte Zeit zwar tun, muss sich aber dafür zuvor die Genehmigung seines Betreuers in der Sozialbehörde einholen. Tut er das nicht, können ihm die staatlichen Zuwendungen komplett gestrichen werden. Das gilt allerdings nicht für die Ortsabwesenheit von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die dürfen jederzeit ihre Ferien auch ungefragt im Ausland verbringen. Insofern war die komplette Streichung der gesamten Sozialleistungen unrechtmäßig. (Landessozialgericht Baden-Württemberg - Az. L 3 AS 3552/09)
Die Begründung
Die behördliche Zustimmung für die mitreisenden Kinder war nicht erforderlich, denn die Melderegelung ist allein für erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Hinblick auf deren effektive Vermittlung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt geschaffen worden. Dass sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch auf reine Bezieher von Sozialgeld wie die Kinder erstrecke, lässt sich dem Gesetzestext in keiner Weise entnehmen.
Die zwar ausdrückliche gesetzliche Festlegung, dass für eine Ortsabwesenheit nicht die Zustimmung der Behörde an sich, sondern immer die des persönlichen Ansprechpartners erforderlich ist, weist vielmehr auf das Gegenteil hin. Alle weiteren, einer Bedarfsgemeinschaft zugeordneten Bezieher von Sozialgeld wie die arbeitsunfähigen Familienmitglieder haben nämlich überhaupt keinen persönlichen Ansprechpartner in der Arbeitsbehörde. Es gibt also niemanden, dem sie mitteilen können, wann und wohin sie reisen wollen. Einzige "geografische" Bedingung ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des Sozialleistungsbezugs nicht aufgegeben haben.
Das endgültige Abstimmungsergebnis
Ist die komplette Leistungs-Streichung rechtmäßig?
Ja, schließlich gibt es eine Reise-Meldepflicht. - 10,5 Prozent
Nein, Kinder sind davon auszunehmen. - 89,5 Prozent
Der Preisträger
(möchte nicht genannt werden)
