Der Fall

Der Besucher einer Groß-Veranstaltung stellte sein Auto mangels anderer Parkmöglichkeiten auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums in der Nähe ab. Dort war das Parken allerdings laut Hinweisschild nur für Kunden und eine Dauer von anderthalb Stunden gestattet. Ausdrücklich wies der Parkplatzbesitzer darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Was dann auch mit dem Auto des Falschparkers geschah, nachdem die Mitarbeiter des mit der regelmäßigen Inspektion des Platzes beauftragten Unternehmens lange nach Schließung des Einkaufszentrums das Fehlen der Parkscheibe in dem Wagen bemerkt hatten. Der Autofahrer bekam seinen Wagen erst gegen Zahlung von 165 Euro Transportkosten plus 15 Euro Inkassogebühr zurück. Wider Willen zur Kasse gebeten, fordert er vor Gericht sein Geld zurück: Das Verhalten des Abschlepp-Unternehmens sei unverhältnismäßig gewesen - zumal es offensichtlich per Dauerauftrag auf dem Parkplatz zum Einsatz käme, was den Anschein von organisierter Abzocke habe.

Die Gerichtsentscheidung

Wird ein Pkw unerlaubt auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt, darf das Fahrzeug zu Recht auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Zur Feststellung des Falschparkens reicht es aus, dass hinter der Scheibe des unrechtmäßig abgestellten Wagens keine Parkuhr liegt, wie das von einem deutlichen Hinweisschild gefordert wurde. Mit der Durchsetzung darf ein Abschlepp-Unternehmen auch generell und nicht nur im Einzelfall beauftragt werden. (Landgericht Magdeburg - Az. 1 S 70/08)

Die Begründung

Der Besitzer eines Parkplatzes ist prinzipiell berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. Er muss dabei nicht erst noch jedes Mal abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht. Es ist nur sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein damit beauftragtes Unternehmen zur Tat schreiten darf, genau vorgegeben sind. Dies traf mit der eindeutigen Forderung nach einer ausliegenden Parkuhr zu.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Handelt es sich beim Vorgehen des Parkplatzbesitzers um unrechtmäßige Abzocke?
Ja. - 17,3 Prozent
Nein. - 82,7 Prozent

Der Preisträger

Uwe Menck-Tronnier, 16348