Der Fall

Ein deutsches Ehepaar wollte nach seinem Spanien-Urlaub von Jerez nach Frankfurt-Hahn zurückfliegen. Am Morgen des dafür vorgesehenen Tages verhinderte allerdings dichter Nebel den Anflug der gebuchten Linienmaschine aus Deutschland. Der Rückflug wurde daraufhin komplett annulliert und die Passagiere auf den nächsten planmäßigen, zwei Tage später kommenden Flieger umgebucht. Deswegen verlangten die Klägerin und ihr Mann nun eine Ausgleichzahlung in Höhe von 800 Euro gemäß der EU-Verordnung für nicht transportierte Fluggäste. Das Luftfahrtunternehmen hätte versuchen müssen, den auf dem abgebrochen Hinflug zwischengelandeten Flieger doch noch nach Jerez umzuleiten oder eine Ersatz-Maschine hinzubeordern, um die Passagiere des annullierten Fluges zumindest noch am selben Tag nach Deutschland zurückzubefördern.
Steht den verspäteten Heimkehrern die verlangte Entschädigung zu?

Die Gerichtsentscheidung

Kann ein Flughafen im Ausland wegen eines dort herrschenden Unwetters zur vorgesehenen Landezeit nicht angeflogen werden, dürfen die für diesen Zeitpunkt geplanten Rückflüge komplett gestrichen werden. Die stornierten Rückflüge sind auch nicht unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs nachzuholen. Vielmehr ist es ausreichend, die wartenden Passagiere auf den nächsten planmäßigen Flug umzubuchen und sie bis dahin zu betreuen. (Oberlandesgericht Koblenz - Az. 10 U 385/07)

Die Begründung

Die Piloten und Manager des Luftfahrtunternehmens hatten keinerlei Möglichkeit, auf das Wetter oder die Sichtverhältnisse in Spanien Einfluss zu nehmen. Die lagen eindeutig außerhalb ihres Verantwortungsbereichs. War daher die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt, kommt es nach Auffassung der Oberlandesgerichts nicht mehr darauf an, ob die komplette Annullierung anschließend noch in eine bloße Verspätung des Fluges hätte umgewandelt werden können. Es gab auch keinen Grund, eine baldige Wetterbesserung abzuwarten. Dann hätten die gestrandeten Passagiere möglicherweise über Stunden auf dem Flughafen festgehalten werden müssen, statt wieder ins Hotel fahren zu können.

Das endgültige Abstimmungsergebnis

Steht den verspäteten Heimkehrern die verlangte Entschädigung zu?
Ja, ein Luftfahrtunternehmen haftet für die Pünktlichkeit seiner Linienflüge. - 23,1 Prozent
Nein, die Fluggesellschaft hat ja keinen Einfluss auf das Wettergeschehen. - 76,9 Prozent

Der Preisträger

Karl-Heinz Beutemann, 79589