Fall: überschreibung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Mein Vater ist 2009 gestorben! 2007 haben mein Vater,meine Mutter,mein Bruder und ich ein Haus erworben.Als mein Vater starb,habe ich auf sein Erbe verzichtet.Jetzt habe ich auch notariel auf das Erbe meiner Mutter verzichtet.2011 wurde das Haus auf meinen Bruder als Alleineigentümer überschrieben.Denn Betrag,denn ich beim Erwerb geleistet habe wurde mir ausbezahlt.Ein Erb-oder Pflichtteilsverzicht ist nicht vereinbart worden.Ich habe,auf sämtliche Pflichtteilsansprüche von meinem Vater und ferner auf die Pflichtteilsergänzungsansprücheam Nachlass meiner Mutter verzichtet,die durch einer Urkunde an meinen Bruder entstehen könnten. Ich habe der Veräußerung des Hausesausdrücklich zugestimmt und verzichtete auf die Ansprüche des testaments meiner Eltern von 2008. Das Haus,hat einen Wert von ca.50000€. Kann ich eine Auszahlung von meinem Bruder verlangen??? Das notarielle Dokument ist im Juni 2011 erstellt worden,kann ich,obwohl ich unterschrieben habe,das Dokument wiederrufen?Wie lang ist die Wiederrufsfrist? Danke Ihnen schon im voraus für die Auskunft!

PLZ: 962..

Pseudonym: nono

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 21. Februar 2012

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Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JASehr geehrter Anfrager, die Erfolgsaussichten Ihres Falles können anhand Ihrer Angaben noch nicht seriös bewertet werden. Die von Ihnen erwähnten notariellen Vereinbarungen lassen eher nicht erwarten, dass noch erhebliche Ansprüche bestehen. Mann müsste die angesprochenen Dokumente aber einsehen, um beurteilen zu können, auf welche Ansprüche und Rechte Sie wirksam verzichtet haben und ob noch eine Lösungsmöglichkeit besteht. Dabei ist grundsätzlich zu raten, sehr zeitnah einen Anwalt aufzusuchen, da u.U. wichtige Fristen laufen können, z.B. bei einem eventuelen Anfechtungsrecht. Mit freundlichen Grüßen*Lingen, Günter
PLZ: 96215
Tel.: 09571 95 99 0
08.02.2012
14:26:13
NEIN*      -JANotarvertrag ist Notarvertrag. Den Vrtrag jedoch mal prüfen lassen, ob irgendeine KLausel vorhanden ist, die Rücktritt zu lässt*Brodowsky, Grit
PLZ: 96524
Tel.: (036764)7 10 80
08.02.2012
15:33:01
NEIN*      -JANotarvertrag ist Notarvertrag. Den Vrtrag jedoch mal prüfen lassen, ob irgendeine KLausel vorhanden ist, die Rücktritt zu lässt*Brodowsky, Grit
PLZ: 96524
Tel.: (036764)71080
08.02.2012
15:33:31
NEIN*      -JAErgänzende Informationen könnten im für eine Erhöhung desausbezahlten betrages für das haus führen*Heinrich,Ralph
PLZ: 96050
Tel.: 0951297840
08.02.2012
15:33:01
NEIN*      -JAUm die jeweiligen notariellen Vereinbarungen zu sichten, ohne diese zu kennen ist eine Erfolgsaussicht nicht zu bewerten.*Bock, Heike
PLZ: 98724
Tel.: (03679)70 05 64
08.02.2012
20:35:36
NEIN*      -JAGrundsätzlich haben Sie auf alle Rechte verzichtet. Ein Widerruf bzw. eine Anfechtung Ihrer Erklärung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Ferner ist es denkbar, dass Ihre Verzichtserklärung aus formellen Gründen unwirksam ist. Dies müsste aber im einzelnen anhand der Urkunden überprüft werden.*Jens Bernsdorf
PLZ: 95445
Tel.: 0921746070
09.02.2012
08:03:29

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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