Fall: Kaufbetragserstattungsminderung nach Falschlieferung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich habe Amfang Februar 2010 über einen Internethändler ein Mountainbike gekauft, das ich nachdem es geliefert wurde, witterungsbedingt erst 4 Wochen später probefahren konnte. Dem Fahrrad lag einzig ein DIN A4 Blatt als Rechnug, ohne AGBs bei. Ich bin ca. 20 km zu einem Freund mit profundem Fahrradwissen gefahren, der im Gegensatz zu mir gleich die falsche Rahmengröße des Rades erkannte. Ich habe direkt mit dem Händler Kontakt aufgenommen und von ihm ein neues Rad geschickt bekommen, das die richtige Rahmengröße hat. Dieses Rad musste ich auch bezahlen, der Kaufpreis des ersten, falsch gelieferten Rades, sollte nach Eingang bei dem Händler erstattet werden. Der Händler will den Kaufpreis jetzt mit Verweis auf die AGBs um 72,91 Euro mindern, da das zurückgeschickte Fahrrad verschmutzt, nicht durch einen Fachhändler endmontiert und durch Lackschäden wertgemindert sei. Er weist mich darauf hin, dass ich die AGBs auf jeder seiner Internetseiten hätte lesen können und diesen auch im Onlinekaufvertrag zugestimmt hätte. Lohnt es sich gegen den vom Händler in Abzug gebrachten Betrag vorzugehen, oder sind seine Minderungsgründe berechtigt, auch wenn die AGBs nicht in schriftlicher Form dem Kaufvertrag beigelegen haben?

PLZ: 515..

Pseudonym: michaversusbadbikes

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 14. April 2010

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NEIN*      -NEINWie Sie schon sagen, muss die AGB dem Vertrag zugrunde liegen und nicht der Rechnung beiliegen. Vertrag = Bestellung. Hinsichtlich des Schmutzes und der unfachgemäßen Montage greift womöglich ein gesetzlicher Haftungsausschluss, der Lackschaden ist jedoch womöglich kein "normaler" Verschleiß durch Gebrauch.*Wolf, Peter
PLZ: 51375
Tel.: 0214 850 1 850
03.04.2010
21:07:03

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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