Fall: Befangenheit/Rechtsanwaltskammer
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Nachinfo zu
"um"791 vom 17.11.10, 19.34Uhr:
Es geht hier um eine Falschberatung betr.
Unterhaltsleistungen vs.
Zunächst möchte ich betonen, dass ich mit der Vorgehensweise dieser Anwältin bisher immer sehr zufrieden war. Sie hat mir sehr geholfen in dieser langen Zeit
(seit 1985) und es war eine klare Absprache, dass ich nach der Volljährigkeit der Kinder deren Interessen
weiter verfolge.
Mir wurde 2002 nicht mitgeteilt, dass im
Fall einer zu erwartenden Erbschaft vs
eine Verjährung von 3 Jahren gilt.
Ich bekam von dieser Anwältin bis 2006
jährlich Forderungsaufstellungen über die
Höhe der U.-Schuld (betrifft nur Kindesunterhalt). 2004 schickte sie mir mit
Begleitschreiben die vollstreckbaren Urteile. Mir wurde auf Nachfragen immer wieder versichert, dass im Falle der Erbschaft der Vater seine U.-Schulden
gegenüber der Kinder begleichen müsste.
2007 trat der Vater die Erbschaft an. Da
diese Anwältin sehr beschäftigt war, empfahl mir eine Mitarbeiterin den Sohn
damit zu beauftragen, welcher auch in der
Kanzlei tätig sei. Er hätte auch Zugang zu
den Unterlagen, außerdem könnte er sei-
ne Mutter gegebenenfalls um Rat fragen.
Der Vater wurde diesbezüglich angeschrie-
ben.
Erst jetzt -im Schreiben der gegn. Anwälte
fiel zum 1. Mal der Begriff Verjährung.
Ich schrieb die Anwältin an und bat um eine Erklärung, bekam leider nie eine Antwort.
Obwohl Gespräche stattfanden hielt sie
ihren Sohn nicht davon ab zumindest einen Teil dieser Forderungen einzuklagen(betr. Verwirkung).
Wir haben alles verloren. Es war eine Zermürbungstaktik - vor allem für meine
Tochter.
Wir sind anwaltlich gg. diese Kanzlei vorge-
gangen. Es wurde vom Rechtsschutz getra-
gen.
Dies alles gipfelte in einer Verhandlung im Juli 09, in welcher diese Anwältin aussagte, dass wir ja keinen finanziellen
Schaden hätten, da ja immer klar war,dass wir seit 2002 gar keinen Anspruch mehr auf
Unterhalt gehabt hätten.
Abgesehen davon, dass ca. 4000€ wohl ein
finanzieller Schaden für uns war,war dies
eine riesige psych. Belastung vor allem für meine Kinder.
Meine Beschwerde bei der RA-Kammer richtete sich gegen dieses jahrelange Hinhalten und diesen scheinbar völlig sinnlosen Prozess von
2007-2009.
Diese Aussage 2009 war ein Rausreden. Sie
hat keine schriftl. Belege über diese Info
betr. Verjährung 3Jahre.
Als Zeugin benannte sie eine Mitarbeiterin
die mich 02 von der Verj.frist informiert haben soll (die gleiche, die mir 07 den Sohn empfahl)
Dies war mein Anliegen an die RA- Kammer.
-Im ersten Schreiben berief sich die Anwältin auf ein fehlendes Mandar mit mir u. auf ihre Schweigepflicht gg.über meiner Tochter.
Nachdem ich eine Schweigepflichtentbindung und eine Vollmacht einreichte, war plötzlich ihr Sohn der Verantwortliche, welcher aber leider nicht mehr am Ort arbeite und so nicht mehr der Aufsicht dieser RA-Kammer unterstellt sei.
Und so ging das fort.....
Deswegen die Beschwerde über diese
RA-Kammer.
M.f.G.
um
PLZ: 791..
Pseudonym: um
Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 2. Dezember 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | NEIN | Sehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für die umfassendere Darstellung. Der Fall ist offensichtlich zu komplex für eine Ersteinschätzung ohne vollständige Akteneinsicht. Es ist jedoch fraglich, wie die RA Kammer Ihnen weiterhelfen sollte, wo Sie bereits einen Anwaltshaftungsprozess verloren haben. Im Ergebnis heisst das doch, dass Sie die Pflichtverletzung des Anwalts nicht beweisen konnten. Abgesehen davon obliegt eine Entscheidung hierüber den Zivilgerichten, die Kammer ist hier nicht zuständig. Sie können einen neuen Anwalt mit der Begutachtung der Sach- und Rechtslage beauftragen, angesichts zweier verlorener Prozesse ziehe ich den Nutzen jedoch in Zweifel.* | Mittelberg, Claus PLZ: 48429 Tel.: 059718001157 | 18.11.2010 12:11:43 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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