Fall: Befangenheit/Rechtsanwaltskammer


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Nachinfo zu "um"791 vom 17.11.10, 19.34Uhr: Es geht hier um eine Falschberatung betr. Unterhaltsleistungen vs. Zunächst möchte ich betonen, dass ich mit der Vorgehensweise dieser Anwältin bisher immer sehr zufrieden war. Sie hat mir sehr geholfen in dieser langen Zeit (seit 1985) und es war eine klare Absprache, dass ich nach der Volljährigkeit der Kinder deren Interessen weiter verfolge. Mir wurde 2002 nicht mitgeteilt, dass im Fall einer zu erwartenden Erbschaft vs eine Verjährung von 3 Jahren gilt. Ich bekam von dieser Anwältin bis 2006 jährlich Forderungsaufstellungen über die Höhe der U.-Schuld (betrifft nur Kindesunterhalt). 2004 schickte sie mir mit Begleitschreiben die vollstreckbaren Urteile. Mir wurde auf Nachfragen immer wieder versichert, dass im Falle der Erbschaft der Vater seine U.-Schulden gegenüber der Kinder begleichen müsste. 2007 trat der Vater die Erbschaft an. Da diese Anwältin sehr beschäftigt war, empfahl mir eine Mitarbeiterin den Sohn damit zu beauftragen, welcher auch in der Kanzlei tätig sei. Er hätte auch Zugang zu den Unterlagen, außerdem könnte er sei- ne Mutter gegebenenfalls um Rat fragen. Der Vater wurde diesbezüglich angeschrie- ben. Erst jetzt -im Schreiben der gegn. Anwälte fiel zum 1. Mal der Begriff Verjährung. Ich schrieb die Anwältin an und bat um eine Erklärung, bekam leider nie eine Antwort. Obwohl Gespräche stattfanden hielt sie ihren Sohn nicht davon ab zumindest einen Teil dieser Forderungen einzuklagen(betr. Verwirkung). Wir haben alles verloren. Es war eine Zermürbungstaktik - vor allem für meine Tochter. Wir sind anwaltlich gg. diese Kanzlei vorge- gangen. Es wurde vom Rechtsschutz getra- gen. Dies alles gipfelte in einer Verhandlung im Juli 09, in welcher diese Anwältin aussagte, dass wir ja keinen finanziellen Schaden hätten, da ja immer klar war,dass wir seit 2002 gar keinen Anspruch mehr auf Unterhalt gehabt hätten. Abgesehen davon, dass ca. 4000€ wohl ein finanzieller Schaden für uns war,war dies eine riesige psych. Belastung vor allem für meine Kinder. Meine Beschwerde bei der RA-Kammer richtete sich gegen dieses jahrelange Hinhalten und diesen scheinbar völlig sinnlosen Prozess von 2007-2009. Diese Aussage 2009 war ein Rausreden. Sie hat keine schriftl. Belege über diese Info betr. Verjährung 3Jahre. Als Zeugin benannte sie eine Mitarbeiterin die mich 02 von der Verj.frist informiert haben soll (die gleiche, die mir 07 den Sohn empfahl) Dies war mein Anliegen an die RA- Kammer. -Im ersten Schreiben berief sich die Anwältin auf ein fehlendes Mandar mit mir u. auf ihre Schweigepflicht gg.über meiner Tochter. Nachdem ich eine Schweigepflichtentbindung und eine Vollmacht einreichte, war plötzlich ihr Sohn der Verantwortliche, welcher aber leider nicht mehr am Ort arbeite und so nicht mehr der Aufsicht dieser RA-Kammer unterstellt sei. Und so ging das fort..... Deswegen die Beschwerde über diese RA-Kammer. M.f.G. um

PLZ: 791..

Pseudonym: um

Bewertungszeitraum: beendet am Donnerstag, 2. Dezember 2010

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Klagen? Chancen? Anwalt
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NEIN*      -NEINSehr geehrte Ratsuchende, vielen Dank für die umfassendere Darstellung. Der Fall ist offensichtlich zu komplex für eine Ersteinschätzung ohne vollständige Akteneinsicht. Es ist jedoch fraglich, wie die RA Kammer Ihnen weiterhelfen sollte, wo Sie bereits einen Anwaltshaftungsprozess verloren haben. Im Ergebnis heisst das doch, dass Sie die Pflichtverletzung des Anwalts nicht beweisen konnten. Abgesehen davon obliegt eine Entscheidung hierüber den Zivilgerichten, die Kammer ist hier nicht zuständig. Sie können einen neuen Anwalt mit der Begutachtung der Sach- und Rechtslage beauftragen, angesichts zweier verlorener Prozesse ziehe ich den Nutzen jedoch in Zweifel.*Mittelberg, Claus
PLZ: 48429
Tel.: 059718001157
18.11.2010
12:11:43

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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