Fall: Sonderhonorar
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Obwohl ich HARTZ IV Empfänger war, hat mein Anwalt von mir einen Sonderhonorar von 13.350,- Euro verlangt. Ich habe es gezahlt. Darf er das und kann ich es zurück fördern?
PLZ: 686..
Pseudonym: Sorge
Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 15. März 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | NEIN | wenn Gebührenvereinbarung vorliegt, kaum Erfolgsaussichten* | Leopold, Tanja PLZ: 90403 Tel.: 09112038 92 | 02.03.2010 17:31:48 |
| NEIN* | - | NEIN | Wenn das "Sonderhonorar" vereinbart und nicht sittenwidrig war, darf der Anwalt das verlangen, bzw. behalten. Daß Sie Hartz IV beziehen, ändert daran grundsätzlich nichts. Man könnte nur darüber nachdenken, daß Sie als Hartz IV-Bezieher so viel Geld eigentlich gar nicht haben können...* | Dr. Rübenach PLZ: 93047 Tel.: 0941585670 | 02.03.2010 11:12:10 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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