Fall: Beratungskostenhilfe
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:Im Ehescheidungsverfahren hatte meine Frau einen Rechtsanwalt beauftragt. Da sie kein Einkommen hat, wurde ihr vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Während des Scheidungsverfahrens beauftragte sie den Rechtsanwalt zur Einholung einer Bankauskunft
über meine Bankguthaben(wir haben Gütergemeinschaft) und zum anderen für eine Berechnung des Getrenntlebenunterhalts
obwohl meine Frau 3 erlernte Berufe hat und somit § 1361 (2) BGB gelten dürfte.
Der Rechtsanwalt verlangt für das Tätigwerden( ein Brief an die Bank und eine Berechnung)
627,13 Euro, außerdem droht er in der Kostenrechnung im Falle der Nichtzahlung mit gerichtlichen
Maßnahmen. Der Rechtsanwalt hätte über Beratungskostenhilfe abrechnen sollen.
Hat eine Schadenersatzklage auf Rückzahlung bzw. Minderung der 627,13 Euro Aussicht auf Erfolg?
PLZ: 942..
Pseudonym: ossi55
Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 10. Mai 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | JA | Die Anwendung von § 1361 Abs. 2 BGB ist nicht so einfach. In der Regel wird dem getrennt lebenden Ehegatten in der Trennungszeit keine Änderung des status quo zugemutet. Der RA hätte auf Beratungshilfe hinweisen müssen, sofern nicht aus dem zugewinnausgleich und dem Unterhalt Zahlungen zu erwarten waren. Das wäre indes genauer zu prüfen!* | Bauer, Christine PLZ: 18435 Tel.: 03831390396 | 27.04.2010 11:19:53 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
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Orientierung.
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