Fall: 48 Stunden Woche


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Mein Arbeitgeber verlangt 48 Wochenarbeitsstunden. Gleichzeitig verweigert er ohne zwingende Notwendigkeit Samstagarbeit. Ist das zulässig?

PLZ: 833..

Pseudonym: joek

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 3. Februar 2012

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Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JAKonkrete Umstände sollten genau ermittelt werden, um rechtliche Einschätzung vertiefen bzw. überprüfen zu können.*Thilo, Michael
PLZ: 83435
Tel.: (086 51) 76 78 66
23.01.2012
11:35:32
JA*absolut*JADer Arbeitgeber vestößt die die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.*Werlein, Roland
PLZ: 84503
Tel.: 08671 926 10-0
23.01.2012
09:37:56
NEIN*      -JA1) Zunächst sind die arbeits- , tarivvertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen; sollten solche weder schriftlich noch sonst (z.B. durch betriebliche Übung) existieren, dann gilt Ziff.2. 2)Grundsätzlich besteht nach dem ArbZG kein Beschäftigungsverbot an Samstagen bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std, welche unter bestimmten Einschränkungen auch überschritten werden dürfte. 3) Generell müsste jedoch eine konkrete Überprüfung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden, um eine fallbezogene Auskunft geben zu können. Mangels konkreter Kenntnisse kann zum jetzigen Zeitpunkt auch keinerelei Empfehlung abgegeben werden. MfG, RA*Wilhoff, Norbert
PLZ: 84518
Tel.: 08634 983 90
23.01.2012
10:43:57
JA*überwiegend*JAEin Anwalt muss zunächst die Eeinzelheiten des Falles prüfen: Gibt es womöglich einen sachlichen Grund für die Mehrarbeit? Weiterhin ist der Arbeitsvertrag zu prüfen. *Reddemann, Kerstin
PLZ: 83527
Tel.: 08072 372 489
23.01.2012
08:00:32
NEIN*      -JAZur Überprüfung bitte Kopie des Arbeitsvertrages vorlegen*Bachmann, Ernst
PLZ: 83022
Tel.: 08031 174 00
23.01.2012
19:59:56
NEIN*überwiegend*JA48 Stunden Wochenarbeitszeit ohne Samstagsarbeit ist unwirksam, da ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Dennoch muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit bezahlen. Etwaige Abgeltungsklauseln ("mit dem Lohn sind alle Überstunden abgegolten") sind ebenfalls unwirksam. Jedoch sollte gegen den Arbeitgeber in dieser Situation strategisch vorgegangen werden, da verschiedene erfolgversprechende Varianten denkbar sind. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf. Mit freundlichen Grüßen Dr. Oliver Heeder FA für Arbeitsrecht *Dr. Heeder, Oliver
PLZ: 82069
Tel.: 08178867371
23.01.2012
15:55:19
NEIN*      -JADie geschilderten Arbeitszeiten stellen für sich noch keinen Verstoß gegen das ArbZG dar. Ihr Vertrag sollte aber unbedingt von einem Rechtsawnalt geprüft werden. Es kommt z.B. auch darauf an, ob vertraglich weniger Stunden vereinbart waren und nun regelmäßig 48 h gearbeitet werden soll oder ob von Anfang an 48 h Wochenarbeitszeit vereinbart wurden.*Wimmer, Alexandra
PLZ: 91126
Tel.: 09122876004
25.01.2012
15:36:46
NEIN*      -JASehr geehrter Fragesteller, Sie sollten drigend unter Vorlage Ihres Arbeitsvertrages diesen prüfen lassen, da - ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes - Vieles dafür spricht, dass gegen geltendes Gesetzesrecht verstoßen wird. Es ist aber wichtig zuerst den genauen Sachverhalt zu klären. Ich würde auch versuchen einen anderen als den Klageweg zu wählen, da Sie vermutlich auf Ihren Arbeitsplatz auch angewiesen sind. MfG RA'in*RA'in Martina U. Kaps
PLZ: 70173
Tel.: 0711 341 82 74
24.01.2012
16:13:54

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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