Fall: 48 Stunden Woche
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Mein Arbeitgeber verlangt 48 Wochenarbeitsstunden. Gleichzeitig verweigert er ohne zwingende Notwendigkeit Samstagarbeit. Ist das zulässig?
PLZ: 833..
Pseudonym: joek
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 3. Februar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Konkrete Umstände sollten genau ermittelt werden, um rechtliche Einschätzung vertiefen bzw. überprüfen zu können.* | Thilo, Michael PLZ: 83435 Tel.: (086 51) 76 78 66 | 23.01.2012 11:35:32 |
| JA* | absolut* | JA | Der Arbeitgeber vestößt die die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.* | Werlein, Roland PLZ: 84503 Tel.: 08671 926 10-0 | 23.01.2012 09:37:56 |
| NEIN* | - | JA | 1) Zunächst sind die arbeits- , tarivvertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen; sollten solche weder schriftlich noch sonst (z.B. durch betriebliche Übung) existieren, dann gilt Ziff.2. 2)Grundsätzlich besteht nach dem ArbZG kein Beschäftigungsverbot an Samstagen bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Std, welche unter bestimmten Einschränkungen auch überschritten werden dürfte. 3) Generell müsste jedoch eine konkrete Überprüfung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden, um eine fallbezogene Auskunft geben zu können. Mangels konkreter Kenntnisse kann zum jetzigen Zeitpunkt auch keinerelei Empfehlung abgegeben werden. MfG, RA* | Wilhoff, Norbert PLZ: 84518 Tel.: 08634 983 90 | 23.01.2012 10:43:57 |
| JA* | überwiegend* | JA | Ein Anwalt muss zunächst die Eeinzelheiten des Falles prüfen: Gibt es womöglich einen sachlichen Grund für die Mehrarbeit? Weiterhin ist der Arbeitsvertrag zu prüfen. * | Reddemann, Kerstin PLZ: 83527 Tel.: 08072 372 489 | 23.01.2012 08:00:32 |
| NEIN* | - | JA | Zur Überprüfung bitte Kopie des Arbeitsvertrages vorlegen* | Bachmann, Ernst PLZ: 83022 Tel.: 08031 174 00 | 23.01.2012 19:59:56 |
| NEIN* | überwiegend* | JA | 48 Stunden Wochenarbeitszeit ohne Samstagsarbeit ist unwirksam, da ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Dennoch muss der Arbeitgeber die Mehrarbeit bezahlen. Etwaige Abgeltungsklauseln ("mit dem Lohn sind alle Überstunden abgegolten") sind ebenfalls unwirksam. Jedoch sollte gegen den Arbeitgeber in dieser Situation strategisch vorgegangen werden, da verschiedene erfolgversprechende Varianten denkbar sind. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf. Mit freundlichen Grüßen Dr. Oliver Heeder FA für Arbeitsrecht * | Dr. Heeder, Oliver PLZ: 82069 Tel.: 08178867371 | 23.01.2012 15:55:19 |
| NEIN* | - | JA | Die geschilderten Arbeitszeiten stellen für sich noch keinen Verstoß gegen das ArbZG dar. Ihr Vertrag sollte aber unbedingt von einem Rechtsawnalt geprüft werden. Es kommt z.B. auch darauf an, ob vertraglich weniger Stunden vereinbart waren und nun regelmäßig 48 h gearbeitet werden soll oder ob von Anfang an 48 h Wochenarbeitszeit vereinbart wurden.* | Wimmer, Alexandra PLZ: 91126 Tel.: 09122876004 | 25.01.2012 15:36:46 |
| NEIN* | - | JA | Sehr geehrter Fragesteller, Sie sollten drigend unter Vorlage Ihres Arbeitsvertrages diesen prüfen lassen, da - ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes - Vieles dafür spricht, dass gegen geltendes Gesetzesrecht verstoßen wird. Es ist aber wichtig zuerst den genauen Sachverhalt zu klären. Ich würde auch versuchen einen anderen als den Klageweg zu wählen, da Sie vermutlich auf Ihren Arbeitsplatz auch angewiesen sind. MfG RA'in* | RA'in Martina U. Kaps PLZ: 70173 Tel.: 0711 341 82 74 | 24.01.2012 16:13:54 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
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