Fall: Aushilfskraft Springer
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Bin als Aushilfskraft bezw.als Springer bei einer Reinigungsfirma. Muß für fünf Arbeitskolegen Urlaubs sowie Krankenvertretung machen. Man sagte mir würde kein Urlaub zustehen auch nicht im Krankheitsfall. Stimmt das.
Eine andere Kollegin die in der Woche sechs Stunden macht bekommt aber Urlaub.Im Jahr über mache ich viel mehr Stunden. Wie ist hier die Rechtslage???
PLZ: 539..
Pseudonym: Aushilfskraft
Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 1. September 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Auch wenn es sich um ein Aushilfs- bzw. wohl eher einen sog. 400,-? -Job handelt, stehen Ihnen all die Ansprüche zu, die Ihnen auch als "normaler Angestellter" zustehen würden, also auch Arbeitsentgelt im Krankheitsfalle wenn das Arbeitsverhältnis zumindest schon seit 4 Stunden besteht. Gleiches gilt für bezahlten Urlaub. * | Lammertz, Jürgen PLZ: 53359 Tel.: 02226 90 98 90 | 19.08.2010 19:27:12 |
| JA* | überwiegend* | JA | Teraske, Marion PLZ: 50321 Tel.: 02232 41 03 83 | 19.08.2010 17:52:36 | |
| JA* | absolut* | JA | Sie besitzen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungs- gesetzes und einen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes* | Oversberg, Peter PLZ: 53879 Tel.: 02251 5 55 61 | 19.08.2010 17:54:56 |
| JA* | absolut* | JA | auch als Aushilefskraft steht Ihnen Urlaub zu, der natürlioch auch im Krankheitsfall erhalten bleibt.* | Auzinger, Georg PLZ: 52249 Tel.: 024038795850 | 20.08.2010 14:50:46 |
| JA* | überwiegend* | JA | Grundsätzlich steht jedem Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigten ein Urlaubsanspruch zu. Zu einer genauen Bewertung der Erfolgsaussichten ist jedoch eine Prüfung der Vertragsunterlagen erforderlich.* | Samens, Anke PLZ: 52222 Tel.: 02402 2 59 35 | 19.08.2010 17:17:40 |
| JA* | absolut* | JA | Auch Aushilfskräften steht ein Urlaubsanspruch zu!!* | Gräfe-Trageser, Monika PLZ: 53424 Tel.: 02642 66 64 | 24.08.2010 10:47:00 |
| JA* | überwiegend* | JA | Dreier, Carsten PLZ: 44135 Tel.: 023158 96 99 73 | 22.08.2010 14:38:27 | |
| JA* | absolut* | JA | Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub, egal ob Teilzeit oder Vollzeit. Im übrigen steht Ihnen im Krankheitsfall grundsätzlich Entgeltforzahlung zu, was mit dem Urlaubsanspruch aber nichts zu tun hat.* | Vollmari, Detlef PLZ: 49074 Tel.: 054121278 | 19.08.2010 14:14:00 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung
im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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