Fall: Laut Vertrag zu wenig Gehalt bezhalt
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall:
Ich habe am 1.9.2008 einen Arbeitsvertrag unterschrieben in dem steht, dass ich ein Gehalt von 2.400,00 Euro erhalte, das sich zum 1.3.2009 auf 2.600,00 erhöht.
Das Gehalt hat sich zum 1.3.2009 auch erhöht, allerdings nur auf 2.500,00 Euro. Zu meiner Schande muss ich sagen, dass mir diese Diskrepanz von 100 Euro gar nicht aufgefallen ist, da seit den Gehaltsverhandlungen zeit verstrichen war und ich einfach davon ausging, dass wir uns auf 2.500,00 Euro geeinigt hatten. Jetzt hatte ich den Arbeitsvertrag mal wieder in der Hand und entdeckte, dass ich eigentlich 2.600 Euro hätte erhalten müssen. D.h., dass ich seit dem 1.3.2009 ein Gehalt beziehe, das laut Vertrag 100,00 Euro zu gering ist.
Gibt es eine Chance auf Nachzahlung des fehlenden Gehalts?
PLZ: 336..
Pseudonym: Jaevel
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 20. Januar 2012
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| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Entscheidend ist, ob im Arbeits- (mündlich oder schriftlich) oder evtl. im Tarifvertrag eine Verfalllausel vereinbart wurde.* | Upheber, Jochen PLZ: Tel.: 05731869720 | 09.01.2012 11:59:52 |
| JA* | absolut* | JA | Nach Gesetz verjährt der Anspruch auf Arbeitslohn nach 3 Jahren, es sei denn tarifvertraglich oder individuell im Vertrag sind andere Fristen vereinbart. Ohne Vertrag und ohne ggf geltenden Tarifvertrag ist eine genauere Einschätzung leider nicht möglich. Eine evtl. beauftragung muss nicht persönlich in der Kanzlei erfolgen sondern kann auch durch die üblichen Medien wie Telefon, Fax, Internet erfolgen.* | Schmidt, Joachim PLZ: 33611 Tel.: 0521 8 57 47 | 18.01.2012 08:31:41 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Anspruch gegeben. Verjährung noch nicht eingetreten. Prüfen, ob Verfallfristen zu berücksichtigen sind.* | Kerkhoff, Reinhard PLZ: 33790 Tel.: (05201)9 71 43 0 | 07.01.2012 11:08:36 |
| JA* | absolut* | JA | Dr. Wienke, Otto PLZ: 32139 Tel.: 052251077 | 07.01.2012 12:14:39 | |
| JA* | überwiegend* | JA | die Lohnforderung ist noch nicht verjährt, es kommt auf das Vorhandensein einer sonstigen Ausschlussfrist an!* | Grigat, Stephan PLZ: 32791 Tel.: 052323232 | 07.01.2012 09:59:32 |
| JA* | überwiegend* | JA | Es kommt auf etwaige Vertragauschlussfristen an.* | RA Achim Niggemeyer PLZ: 33102 Tel.: 05251370522 | 11.01.2012 09:29:30 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Guten Morgen, maßgeblich für den Erfolg der gewünschten Rechtsverfolgung dürfte sein, ob der Arbeitsvertrag oder ein ggf. anzuwendender Tarifvertrag - wirksame - Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen enthält. Mit freundlichen Grüßen, RA Lars Hinners* | Hinners, Lars PLZ: 31655 Tel.: 05721 820 203 5 | 09.01.2012 10:40:50 |
| JA* | überwiegend* | JA | Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r), die Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werde, da es u.a. darauf ankommt, was diesbzgl. in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Jedenfalls dürfte davon auszugehen sein, dass aus Ihren Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber (arbeitsvertragliche Nebenpflichten) resultiert, dass Sie Ihre Gehaltsabrechnung unverzüglich nach Erhalt prüfen. Bitte senden Sie mir - gerne per E-Mail - Ihren Arbeitsvertrag nebst aller Anlagen und Nachträge zur Prüfung. Ich werde Sie sodann unverzüglich kontaktieren mit dem Ziel, den Vorgang einer pragmatischen Lösung zuzuführen. Mit freundlichem Gruß M. Dieluweit* | Dieluweit, Marc PLZ: 42659 Tel.: 0212 2443796 | 06.01.2012 14:21:21 |
| JA* | absolut* | JA | Anspruch kann noch geltend gemacht werden, soweit keine Verfallsfristen greifen.* | Modla, Thorsten PLZ: 90617 Tel.: 09101902619 | 08.01.2012 03:41:49 |
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