Fall: Kündigung wg. Verleumdung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ich habe im Sept. 2011 einen unbefristeten AV abgeschlossen. Vor 3 Tagen wurde mir gekündigt und mitgeteilt, dass mein Arbeitskollege der Geschäftsleitung mitteilte, dass er mich zur Arbeit hätte antreiben müssen. Diese Aussage trifft absolut nicht zu. Ich gehe gern zur Arbeit und habe immer viele Überstunden gemacht und bin bereits behandelt worden wg. Arbeitssucht. Eine nochmalige Aussprache mit dem Betriebsleiter ergab, dass es bei der Kündigung bleibt. Nun bin ich ohne Verschulden mit 57 J. nochmals arbeitslos geworden. Was kann ich tun?

PLZ: 647..

Pseudonym: Ricardo

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 2. Dezember 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -NEINWenn Kündigung fristgemäß erfolgt ist,besteht keinerlei Erfolgsaussicht, da das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, dann braucht man auch keinen weiteren Anwaltsrat, anders bei fristloser Kündigung.Wackerbarth,Christoph*Wackerbarth,Christoph
PLZ: 64347
Tel.: 0615560860
24.11.2011
09:28:51
JA*überwiegend*JAweil bei Kündigungsschutzklagen die 3-Wochen-Frist zu beachten ist !! Wenn nicht innerhalb dieser Frist eine mögliche Kündigungsschutzklage eingereicht ist, sind die Ansprüche nicht mehr realisierbar weil für die Beurteilung der Beurteilung des Falles noch wichtige Einzelheiten überprüft werden müssen *Klein, Katharina
PLZ: 74731
Tel.: 06282 926 655
28.11.2011
17:02:11
NEIN*      -NEINDa sicherlich in der Probezeit gekündigt wurde; falls keine Probezeit mehr bestand, dann Anwalt konsultieren.*Fülleborn, Sandra
PLZ: 68753
Tel.: 07254 740 140
01.12.2011
15:48:30
NEIN*      -JANach derzeitiger Sachverhaltsschilderung ist nichts zu machen. Sie haben die Wartezeit von 6 Monaten, nach denen das Kündigungsschutzgesetz greift, noch nicht erfüllt, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter im Betrieb sind (mindestens 10), vgl. §§ 1,23 KSchG. Eventuell greift bei Ihnen besonderer Kündigungsschutz (Schwerbehinderung o.ä.?), das muss aber beim Anwalt geklärt werden und andere mögliche Unwirksamkeitsgründe müssen abgeklärt werden*Birgit Wiedenmann
PLZ: 89520
Tel.: 07321305733
24.11.2011
08:58:29

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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