Fall: Verdienstausfall


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Vor gut einem halben Jahr habe ich mit dem auto meines damaligen freundes ein parkendes Auto gestreift, wodurch lediglich Kratzer an der Stoßstange entstanden sind (keinerlei Personenschaden). Ich ging mit meinem Freund zu seiner Versicherung, um abzuklären, dass ich den Schaden verursacht habe und dafür aufkomme. Wir einigten uns das ich alles aus eigener Tasche zahle damit mein Freund nicht mit den Prozenten hochsteigt. Nachdem der Geschädigte ein Gutachten erstellen ließ, was bei der Versicherung einging, zahlte diese den Schaden. Ich ließ mit die Rechnung zukommen und zahlte den kompletten Betrag an die Versicherung zurück. Nun, ein gutes halbes Jahr später erfahre ich, dass der Geschädigte mit seinem Rechtsanwalt bei der Versicherung war, um noch mehr geld zu fordern aufgrund Verdienstausfall. Ich bin geringverdiener. Kann er wirklich noch Geld fordern, was ich zahlen muss?

PLZ: 522..

Pseudonym: Krümel

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 3. September 2010

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Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JAEs muss hier genau abgeklärt werden, ws der Geschädigte noch von der Versicherung Ihres Freundes fordert. Wenn das Fhzg abgeparkt gewesen ist, hat wohl niemand darin gesessen. Aus welchem Grund jetzt Verdienstausfall geschuldet sein soll, ist daher nicht ganz verständlich. Auf jeden Fall wäre eine anwaltliche Beratung sinnvoll.*Auzinger, Georg
PLZ: 52249
Tel.: 024038795850
23.08.2010
08:49:13
JA*kostendeckend*JAWas die Erfolgsaussichten anbelangt kann erst nach Einsicht in die gesamten Unterlagen eine Prognose gestellt werden. Insbesondere, ob aufgrund der gerinfügigen Sachschäden überhaupt ein Verdienstausfall in Betracht kommt.Insofern obliegt dem Geschädigten eine Schadenminderungspflicht.*Samens, Anke
PLZ: 52222
Tel.: 02402 2 59 35
22.08.2010
12:53:08
NEIN*      -JASoweit der Verdienstausfallschaden Ausfluss des Unfallereignisses ist, wäre dieser Anspruch berechtigt. Einzelheiten sollten jedenfalls mit einem Anwalt besprochen werden.*Rübsteck, Hans-Josef
PLZ: 41179
Tel.: 0216158522
23.08.2010
10:32:45
NEIN*      -NEINDie Tatsache, dass Sie Geringverdiener sind, ist für die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht, völlig irrelevant. Es kommt einzig und allein darauf an, ob der behauptete Verdienstausfall entstanden ist oder nicht. Dies muss der Geschädigte beweisen.*Teraske, Marion
PLZ: 50321
Tel.: 02232 41 03 83
21.08.2010
18:33:32
NEIN*      -JAUm die Ansprüche abwehren zu können, muss zunächst geklärt werden( evt. Nachfrage bei der Versicherung), ob durch den Fahrzeugschaden beim Geschädigten ein unmittelbar quantifizierbarer Gewinn ausgefallen ist. Hierbei ist der Geschädite beweisbelastet.*Holz, Thomas
PLZ: 41515
Tel.: 02181 2 12 93 39
23.08.2010
10:08:40
NEIN*      -JAFrage kann ohne nähere Informationen nicht beantwortet werden. Der Begriff Verdienstausfall paßt m.E. nicht in diesem Zusammenhang. Man müßte die genaue Begründung der Gegenseite kennen. Eigentlich stellt die Zeit, die der Geschädigte zur Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, keinen Vermögensschaden dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist grds. nicht ausgeschlossen, wenn man keinen abschließenden Vergleich über die Schadensregulierung geschlossen hat.*Salmen Thomas
PLZ: 40599
Tel.: 02119990850
22.08.2010
14:39:14
JA*überwiegend*JAWir können uns nicht vorstellen, wie es hier zu einem Verdienstausfall gekommen sein soll. Es war niemand verletzt.*Müller, Günter
PLZ: 40227
Tel.: 02118800588
23.08.2010
08:32:59

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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