Fall: Freistellung nach Kündigung
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Mir wurde am 26.01.12 kurz vor Ablauf der Probezeit (31.01.2012) fristgerecht (Arbeitsvertrag) zum 29.02.2012. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Da von meiner Seite aus das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber gestört ist, möchte ich meinerseits um Freistellung bitten. Muss ich hierbei in jedem Fall auf die Vergütung verzichten?
PLZ: 220..
Pseudonym: mascha
Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 6. Februar 2012
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | JA | Möglicherweise können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen, da andernfalls kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn der Arbeitnehmer wegen Kündigung um Freistellung bittet.* | Buschmann, Wiebe Andrea PLZ: 20095 Tel.: 040 380 368 690 | 02.02.2012 17:59:47 |
| NEIN* | - | JA | Ein ungewöhnlicher Fall, der aber mit praktischen Mitteln lösbar sein sollte.* | Fontaine, Harald PLZ: 20354 Tel.: 0403535 41 | 03.02.2012 11:13:46 |
| NEIN* | - | JA | Ein ungewöhnlicher Fall, der aber mit praktischen Mitteln lösbar sein sollte.* | Fontaine, Harald PLZ: 20354 Tel.: 040353541 | 03.02.2012 11:13:49 |
| JA* | kostendeckend* | JA | Es kommt darauf an, ob ein Freistellungsanspruch des AN besteht. z.B.Bei Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses nach einer Kündigung §629 BGB; allerdings können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten Beschäftigter vereinbart sein; siehe hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Freistellung_%28Arbeitsrecht%29* | Chappuzeau, Daniel PLZ: 20459 Tel.: 04032025901 | 02.02.2012 17:09:19 |
| NEIN* | - | JA | Bei der Verhandlung einer Freistellung ist auch zu regeln, ob diese Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Das hat Auswirkungen auf die Verrechenbarkeit von Zeitguthaben und nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen.* | D. Rainer Stelling PLZ: 20459 Tel.: 0402279901 | 02.02.2012 17:34:23 |
| NEIN* | - | NEIN | Fristgerechte Kündigung verpflichtet zur Erfüllung des Arbeitsvertrages. ein Freistellungsanspruch ist so nicht zu begründen.* | Müller, Norbert PLZ: 22309 Tel.: 0406301045 | 02.02.2012 18:09:56 |
| NEIN* | - | JA | Grundsätzlich besteht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kein absoluter Anspruch auf Freistellung und die Leistungspflicht des Arbeitnehmers besteht auch nach Auspruch der Kündigung bis zum Fristablauf fort. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen und andere Gestaltungsmöglichkeiten. Daher ist eine Beratung durch einen Anwalt anzuraten.* | Kirf-Busenbender, Daniela PLZ: 21079 Tel.: 040 429 000 37 | 02.02.2012 19:16:52 |
| NEIN* | - | JA | eine verbindliche Beurteilung kann nur in einem Gespräch erfolgen; Risiken einzugehen lohnt nicht* | Hölter, Horst PLZ: 21075 Tel.: 0407903094 | 02.02.2012 17:24:14 |
| NEIN* | - | JA | - außergerichtlich wird sicherlich eine im Interessen beider Parteien liegende Einigung gefunden werden können. Die Frage eines etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens hängt u.a. von der Höhe des Einkommens ab. Pauschale Aussagen lassen sich dazu aufgrund der knappen Infos nicht treffen. * | Rau, Jörg PLZ: 22844 Tel.: 040 943 610 0-0 | 03.02.2012 09:47:33 |
| NEIN* | - | NEIN | es gibt keinen Anspruch auf Freistellung. Wenn er diesen dennoch durchsetzen möchte, muss er mit Lohneinbußen rechnen.* | Kai Danger PLZ: 21435 Tel.: 04174590788 | 06.02.2012 10:44:58 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
Orientierung.
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