Fall: Freistellung nach Kündigung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Mir wurde am 26.01.12 kurz vor Ablauf der Probezeit (31.01.2012) fristgerecht (Arbeitsvertrag) zum 29.02.2012. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Da von meiner Seite aus das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber gestört ist, möchte ich meinerseits um Freistellung bitten. Muss ich hierbei in jedem Fall auf die Vergütung verzichten?

PLZ: 220..

Pseudonym: mascha

Bewertungszeitraum: beendet am Montag, 6. Februar 2012

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JAMöglicherweise können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen, da andernfalls kein Anspruch auf Vergütung besteht, wenn der Arbeitnehmer wegen Kündigung um Freistellung bittet.*Buschmann, Wiebe Andrea
PLZ: 20095
Tel.: 040 380 368 690
02.02.2012
17:59:47
NEIN*      -JAEin ungewöhnlicher Fall, der aber mit praktischen Mitteln lösbar sein sollte.*Fontaine, Harald
PLZ: 20354
Tel.: 0403535 41
03.02.2012
11:13:46
NEIN*      -JAEin ungewöhnlicher Fall, der aber mit praktischen Mitteln lösbar sein sollte.*Fontaine, Harald
PLZ: 20354
Tel.: 040353541
03.02.2012
11:13:49
JA*kostendeckend*JAEs kommt darauf an, ob ein Freistellungsanspruch des AN besteht. z.B.Bei Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses nach einer Kündigung §629 BGB; allerdings können in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen Abweichungen sowohl zugunsten als auch zulasten Beschäftigter vereinbart sein; siehe hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Freistellung_%28Arbeitsrecht%29*Chappuzeau, Daniel
PLZ: 20459
Tel.: 04032025901
02.02.2012
17:09:19
NEIN*      -JABei der Verhandlung einer Freistellung ist auch zu regeln, ob diese Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt. Das hat Auswirkungen auf die Verrechenbarkeit von Zeitguthaben und nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen.*D. Rainer Stelling
PLZ: 20459
Tel.: 0402279901
02.02.2012
17:34:23
NEIN*      -NEINFristgerechte Kündigung verpflichtet zur Erfüllung des Arbeitsvertrages. ein Freistellungsanspruch ist so nicht zu begründen.*Müller, Norbert
PLZ: 22309
Tel.: 0406301045
02.02.2012
18:09:56
NEIN*      -JAGrundsätzlich besteht bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kein absoluter Anspruch auf Freistellung und die Leistungspflicht des Arbeitnehmers besteht auch nach Auspruch der Kündigung bis zum Fristablauf fort. Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen und andere Gestaltungsmöglichkeiten. Daher ist eine Beratung durch einen Anwalt anzuraten.*Kirf-Busenbender, Daniela
PLZ: 21079
Tel.: 040 429 000 37
02.02.2012
19:16:52
NEIN*      -JAeine verbindliche Beurteilung kann nur in einem Gespräch erfolgen; Risiken einzugehen lohnt nicht*Hölter, Horst
PLZ: 21075
Tel.: 0407903094
02.02.2012
17:24:14
NEIN*      -JA- außergerichtlich wird sicherlich eine im Interessen beider Parteien liegende Einigung gefunden werden können. Die Frage eines etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens hängt u.a. von der Höhe des Einkommens ab. Pauschale Aussagen lassen sich dazu aufgrund der knappen Infos nicht treffen. *Rau, Jörg
PLZ: 22844
Tel.: 040 943 610 0-0
03.02.2012
09:47:33
NEIN*      -NEINes gibt keinen Anspruch auf Freistellung. Wenn er diesen dennoch durchsetzen möchte, muss er mit Lohneinbußen rechnen.*Kai Danger
PLZ: 21435
Tel.: 04174590788
06.02.2012
10:44:58

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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