Fall: zeitarbeit


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: ich bin bei einer leihfirma angestellt, und war jetzt 1 tag zur probearbeit in einer firma. die firma möchte mich gerne einstellen da mein vertrag mit der leihfirma abläuft. jetzt möchte die leihfirma 5000€ vermittlerprovision von der neuen firma haben. Ist sowas rechtlich ok? da mein vertrag ja sowieso ausläuft. und ich erst na ablauf übernommen werden würde.

PLZ: 868..

Pseudonym: bullit

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 18. November 2011

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JAEine Zeitarbeitsfirma hatte der Entleiherfirma einen Arbeitnehmer überlassen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten die Regelung, dass von dem Entleiher eine Vermittlungsprovision an die Zeitarbeitsfirma zu zahlen ist, wenn der Entleiher mit dem Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit ein Arbeitsverhältnis begründet. Grundsätzlich kann ein Vermittler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Provision verlangen, wenn er dies vereinbart hat. Der Vertrag zwischen Entleiher und Zeitarbeitsfirma ist aber keine Arbeitsvermittlung, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Provisionsregelung widerspricht deshalb den wesentlichen Grundgedanken des Überlassungsvertrages und ist eine unangemessene Benachteiligung. Außerdem wertete das Gericht die Klausel als überraschend und auch deshalb als unwirksam. Mit anderer Begründung, aber zu dem selben Ergebnis kam auch das Landgericht München I mit ? rechtskräftigem ? Urteil vom 17. April 2002. Dort wurde von dem Entleiher eine Vermittlungsprovision für den Fall gefordert, dass der Entleiher während oder innerhalb eines Monats nach Ende der Überlassung mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Das Gericht sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Danach sind Vereinbarungen unwirksam, die dem Entleiher untersagen, den Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem das Arbeitsverhältnis zur Zeitarbeitsfirma nicht mehr besteht. Geschützt werden soll das Recht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Abreden, die eine Einstellung nach Ende des Leiharbeitsverhältnisses verhindern, sind deshalb unwirksam. Dazu gehören auch solche Abreden, die auf andere Weise die freie Einstellung verhindern und die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Eine Vermittlungsprovision beschränkt die Entschließungsfreiheit des Entleihers. Außerdem widerspricht sie dem Zweck, das Überwechseln in Stammarbeitsplätze nicht zu erschweren. *Vollmer, Alexandra
PLZ: 87674
Tel.: 08343 97 42
23.10.2011
12:27:15
JA*absolut*JAIn diesem Fall ist es wichtig, die Rechtsgrundlagen korrekt darzustellen und richtig zu argumentieren. Damit könnte evtl. im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens ein Erfolg erzielt werden.*Brei, Rainer
PLZ: 87439
Tel.: 08319602890
24.10.2011
09:40:39
JA*kostendeckend*JAFraglich, ob entsprechende Vertragsklausel überhaupt wirksam ist. Wir haben in derartigen Fällen eine erhebliche Reduzierung der Vermittlungsprovision erreicht.*Uwe Karwath
PLZ: 82140
Tel.: 08142442288
24.10.2011
09:51:00

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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