Fall: Blutiger Besuch beim Frauenarzt
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Mein Fall: Meine Tochter war vor wenigen Tagen beim Frauenarzt, den sie schon mal aufgesucht hatte. Damals war die Rede davon, dass sie noch ihre Jungfräulichkeit besitzt. Auf dem Kontrollbesuch wurde übrigens seitens des Arztes vehement bestanden. Diesmal hat der Arzt aber den gynäkologischen Spiegel eingesetzt, was bei jungen Mädchen absolut unerlaubt ist, da es ja fast einer Vergewaltigung gleichkommt. Meine Tochter fing in der Arztpraxis an zu bluten, der Arzt ging jedoch davon aus, dass es eine Verletzung an der Schleimhaut ist.
Als meine Tochter mir das anschließend erzählt hatte, war ich besorgt und brauchte sie zu meinem Frauenarzt, der bestätigte, dass das Jungfernhäutchen einen frischen Riss hat. Auch bestätigte er, dass man solche Untersuchungen bei jungen Mädchen gar nicht vornehmen darf. Nun steht ein Besuch in der Frauenklinik aus, um diese Verletzung zu beurkunden, um gegebenenfalls den Frauenarzt möglicherweise wegen Fahrlässigkeit vor Gericht zu bringen.
Aber hat das überhaupt eine Aussicht auf Erfolg? Oder ist diese psychische Belastung meiner Tochter rechtlich sozusagen nichts wert?
PLZ: 740..
Pseudonym: mama63
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 8. Oktober 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | überwiegend* | JA | Nach Ihren Angaben liegt offenbar eine womöglich sexuell motivierte Körperverletzung vor, denn es scheint sich ja nicht einmal um eine med. indizierte "Behandlung" gehandelt zu haben. Das ist ein schwerer Vorwurf! Wenn dies bewiesen werden kann (Unnötige und/oder regelwidrige Behdlg. mit gyn. Spiegel)ist das mindestens eine Körperverletzung, die ein Schmerzensgeld rechtfertigt. Das wäre auch strafbar und könnte der Ärztekammer / Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Sie sollten einen Anwalt zu Rate ziehen und sich vorher überlegen, worum es Ihnen geht (Arztverhalten sanktionieren oder Schmerzensgeld oder beides) Das OLG Düsseldorf Urteil vom 12.10.1989 - 8 U 10/88 hat bei einem sexuellen Mißbrauch einer Patientin schon vor 20 Jahren ein Schmerzensgeld von über 5.000,00 Euro zugesprochen, das wäre heute ggfs. mehr. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine genauere Einschätzung ist mir ohne weitere Informationen leider nicht möglich.* | Grußendorf, Arne PLZ: 74523 Tel.: 0791 941 300 | 13.09.2010 10:12:25 |
| JA* | überwiegend* | JA | Wenn der Eingriff medizinisch nicht indiziert war, könnten Ansprüche geltend gemacht werden.* | Alexander P. Taubitz PLZ: 51429 Tel.: 022044816080 | 19.09.2010 14:35:20 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
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