Fall: Bebauungsplan


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Guten Tag, in unserem OT Grünhagen der Gemeinde Bienenbüttel soll ein Neubaugebiet mit 38 Bauplätzen, teils mit Doppelhausbebaung entstehen. Unser OT Grünhagen hat 80 Häuser und 280 Einwohner, wir haben nur ein Landhaus mit Kegelbahn und einen Forellenhof als Gewerbe. Der F-Plan des Landkreises Uelzen sagt zu dem Bebauungsplan das er nicht dem Zwecke des Wachstums unseres OT dient zweifelt ihn an, schreibt das eine Bebauung zwingend in Bauabschnitten über 20 Jahre erfolgen soll. Welches die Gemeinde aber nicht vorhat !! Der B-Plan liegt ab 1.2. bis zum 1.3 aus und man soll seine Einwände oder Anderungen einreichen. Wir haben von fast allen Einwohnern Unterschriften gesammelt, gegen die Größe und Ausführung des B-Planes. Reicht es diese Unterschriftensammlung an die Gemeinde und den Landkreis zu schicken zwecks Einspruch oder sollen wir uns einen Anwalt nehmen und rechtlich gegen angehen. Wie sehen Sie das? Erfolgsaussicht? Unser Dorf möchte nicht so explodieren und wir möchten unsere Lebensqualität behalten. Vielen Dank im voraus

PLZ: 213..

Pseudonym: Schünemann

Bewertungszeitraum: beendet am Samstag, 5. Februar 2011

Alle Bewertungen:  
Klagen? Chancen? Anwalt
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -NEINDer B-Plan befindet sich in der Entstehung. Zunächst ist es ausreichend, der Gemeinde/dem Rat/Ausschuß die Unterschriftenliste vorzulegen und konkrete Einwendungen zu erheben. Wenn der B-Plan vom Rat beschlossen worden ist, muß er im Amtsblatt veröffentlicht werden. Wenn dann einzelne Personen die Verletzung Ihrer Rechte geltend machen können, wäre eine Anwaltsbeauftragung sinnvoll. Dann sollte ein Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht gegen die B-Plan-Satzung eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Jahre nach Bekanntmachung, sollte aber nicht ausgeschöpft werden. Mit der rechtlichen Prüfung durch den Anwalt sollte unmittelbar nach Beschlußfassung durch den Rat begonnen werden.*von Mirbach, Gunther
PLZ: 21365
Tel.: 04131 187 778
24.01.2011
06:01:32
JA*überwiegend*JAEinwände gegen den Entwurf eines Bebauungsplans müssen nach der Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, und zwar zwingend innerhalb der Zeitspanne, in welcher der Planentwurf öffentlich ausliegt. Andernfalls verliert man jede rechtliche Möglichkeit, seine Einwände in einem späteren Verfahrensstadium oder im Rahmen einer gerichtlichen Anfechung des Bebauungsplans mit Erfolg vorbringen zu können; man ist dann mit seinen Einwenden von Rechts wegen ausgeschlossen! Die Erfolgsaussichten lassen sich seriöserweise erst im Rahmen eines gemeinsamen Gespräches prüfen, für welches der gegenwärtige Planentwurf benötigt wird; auch muss geprüft werden, welcher Grundstückseigentümer aufgrund der Lage seines Grundstücks zum Plangebiet in seinen Eigentumsrechten beeinträchtigt sein kann.*Dietrich, Alfred
PLZ: 21335
Tel.: 04131 208812
24.01.2011
08:53:15
NEIN*      -JAZum Klagen ist es zu früh. Eigentlich brauchen Sie jetzt noch keinen Anwalt. Uneigentlich werden jetzt die Weichen gestellt, da macht es Sinn, wenn der Anwalt schon an Bord ist.*Urban Harald
PLZ: 17252
Tel.: 0398332500
25.01.2011
22:14:16

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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