Fall: Erschließungsbeitrag


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Sehr geehrte Damen und Herren Einem Nachbarn, wollten ihm bzw. seinem Kind den Hausbau ermöglichen und jetzt sollen wir zahlen - wofür ist unverständlich. 2002 wurde der Kanalbau begonnen. Im Dezember 2003 unterschrieb ich den Lageplan der ein Grundstück vor meinem Ackergrundstück kaufte und es 2003 bebaute. Nun liegt mein Acker zwischen dem Ortsausgang und dem Baugrundstück . Nach Meinung der Stadt Freystadt ist es nun eben auch Baugebiet. Es wurde aber 1998 nur ein vorläufiges Baugebiet ausgewiesen, damit der Tennispartner des Bürgermeisters bauen konnte. Im Jahr 2003, in dem der Kanal gebaut wurde, wurde kein rechtskräftiger Bebauungsplan beschlossen. Somit gibt es auch kein Recht auf Erschließung. Ich und auch keiner der anderen Anlieger (gegen über ) wurden weder 1998 noch 2003 gefragt, ob wir hier ein Baugebiet oder einen Anschluss haben wollten. Für mein Verständnis, sind bei einem nicht rechtskräftigen Bebauungsplan die Bescheide wohl auch nicht rechtskräftig. Außerdem, wäre der Rechnungsanspruch nicht bereits verjährt? Aber wie das mit dem Recht so ist. Recht ist das, wogegen der Schwächere sich kaum zur Wehr setzen kann. Ich frage Sie, sollte ich denn in diesem Fall mit aller Gewalt versuchen, keinen vor meinem Grundstück bauen zu lassen? Das kann doch wohl so nicht sein! Noch so eine Besonderheit. Herr Kraus hat eine Grundstücksfläche von 730 m² und eine Geschossfläche von 180 m². Bei mir wurde eine Grundstücksfläche von 1004 m² und eine Geschossfläche von 251 m² berechnet. Soll ich jetzt gegen Herrn Kraus gerichtlich vorgehen? Durch seinem Hausbau entsteht uns ein Schaden, in diesem Fall über 8300 ? plus die verlorenen Zinsen bis es eben bebaut wird, wenn ich zahlen muss. Oder soll ich gegen die Stadt vorgehen, die solche Forderungen stellt? Sollte erst in 20 Jahren gebaut werden, und ich es dann eben doch verkaufen müssen, so kann ich in keinem Fall die verlorenen Zinsen dem Käufer mit in Rechnung stellen. Herr Bürgermeister hat mir nun ein Angebot für das Grundstück gemacht. Ist das nicht schon die kleine Form von Nötigung? Schon gar nicht habe ich vor, damit zu spekulieren. Kein Mensch kauft bereits bei der Geburt eines Kindes ein Auto, zahlt Steuern, Versicherung und den TÜV, doch erst immer dann, wenn es so weit ist. Wirklich sehr einfühlsam ist der Zustellungstermin eines Bürgermeisters der christlichen sozialen Union, der 19.12.09. Frohe Weihnacht! Ich habe nun auch nach einem Gespräch mit dem Herrn Bürgermeister Widerspruch eingelegt. Er versicherte mir, ich käme nicht durch. - So ist das mit im Freistaate Bayern. Es ist bis Heute kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden. Damals eben nur damit des Bürgermeisters Tennispartner Bauen konnte. Heute bekam ich Die festsetzungsfrist für die Erstellung des Beitragsbescheides beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer (= Betrag) entstanden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt daher am 31.12.2005 und endet 31.12.2009. Der Beitragsbescheid vom 10.12.2009 wurde daher innerhalb der Festsetzungsfrist erteilt. Bedanke mich für ihre bemühungen. Für Ihre Bemühungen besten Dank. Wünsche ein gutes gesundes neues Jahr Hochachtungsvoll

PLZ: 923..

Pseudonym: Endi

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 9. März 2010

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JA*kostendeckend*JAum hier eine seriöse Einschätzung abgeben zu können, muss sich ein Anwalt die Sache ganz genau ansehen. Lassen Sie sich beraten.*Hofmann Hans-Walter
PLZ: 91257
Tel.: 09241483040
24.02.2010
20:16:41

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