Fall: Hausverkauf wg. Straßenbau


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Unser 5.200 qm großes Grundstück mit Haus in Erbengemeinschaft grenzt zur einen Seite an eine stark befahrene Bundesstraße, zur anderen an ein FFH-Waldgebiet. Nun soll zur Straßenbegradigung und Verminderung des Verkehrslärms für die Gemeinde eine Ortsumgehung gebaut werden. Zur Realisierung des Straßenbaus soll unser gesamtes Grundstück beansprucht (zerstört) werden. Zur Zeit wird das Haus nur teilweise bewohnt und steht zum Verkauf. Ich würde der Miterbin gerne ihren Anteil abkaufen, mit Kindern einziehen und mich dort freiberuflich und gewerblich selbständig machen. Der Verkehrswert des Grundstücks ist wegen des geplanten Straßenbaus gering. Die Gemeinde hat jetzt ihr Vorkaufsrecht für alle betroffenen Grundstücke ausgesprochen. Besteht Aussicht, sich dem Verkauf zum Zweck des Straßenbaus zu verweigern? Wir wollen von der Gemeinde nicht billig um unser Erbe gebracht werden.

PLZ: 504..

Pseudonym: Hauserbe

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 13. November 2009

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      - Ein überwiegender Erfolg kann aus meiner Sicht leider nicht in Aussicht gestellt werden, da die Gemeinde das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt hat. Bitte den Sachverhalt ggfs. nochmals unter Vorlage sämtlicher Unterlagen überprüfen lassen (Erstberatung) oder das Prozessrisiko in Kauf nehmen.*Alexander P. Taubitz
PLZ: 50670
Tel.: 0221-99222333
27.10.2009
19:20:21
NEIN*      - Im gegenwärtigen Planungsstadium dürfte die Enteignung nur noch schwer zu verhindern sein. Eine anwaltliche Hilfe wäre aber zur Durchsetzung eines möglichst hohen Entschädigungsanspruches sicher nützlich.*Dr. Dietmar Breer
PLZ: 48599
Tel.: 02562-93650
27.10.2009
19:20:21
NEIN*      - Wenn der Verkauf bereits angezeigt worden ist, bestehen kaum Erfolgsaussichten, da die Ausübung des Vorkaufsrechtes von der Gemeinde bereits erklärt wurde. Es kann allenfalls von einem Verkauf überhaupt abgesehen werden, wobei dann aber auch die Ablöse des Miteigentumsanteils ausscheidet.*Tanja Leopold
PLZ: 90403
Tel.: 0911-203892
27.10.2009
19:20:21
JA*      -JAVorkaufsrecht der Gemeinde besteht nur bei einem Verkauf an Dritte, nicht bei einem Erwerb von einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung, Palandt § 463 BGB Rd.Nr. 7. Ist der Miterbe ein Verwandter, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts sogar direkt durch § 26 BBauGB ausgeschlossen.*Gottfried Putz
PLZ: 83301
Tel.: 08669-12888
27.10.2009
19:20:21

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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