Fall: Hausverkauf wg. Straßenbau
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Unser 5.200 qm großes Grundstück mit Haus in Erbengemeinschaft grenzt zur einen Seite an eine stark befahrene Bundesstraße, zur anderen an ein FFH-Waldgebiet. Nun soll zur Straßenbegradigung und Verminderung des Verkehrslärms für die Gemeinde eine Ortsumgehung gebaut werden. Zur Realisierung des Straßenbaus soll unser gesamtes Grundstück beansprucht (zerstört) werden. Zur Zeit wird das Haus nur teilweise bewohnt und steht zum Verkauf. Ich würde der Miterbin gerne ihren Anteil abkaufen, mit Kindern einziehen und mich dort freiberuflich und gewerblich selbständig machen. Der Verkehrswert des Grundstücks ist wegen des geplanten Straßenbaus gering. Die Gemeinde hat jetzt ihr Vorkaufsrecht für alle betroffenen Grundstücke ausgesprochen. Besteht Aussicht, sich dem Verkauf zum Zweck des Straßenbaus zu verweigern? Wir wollen von der Gemeinde nicht billig um unser Erbe gebracht werden.
PLZ: 504..
Pseudonym: Hauserbe
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 13. November 2009
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| NEIN* | - | Ein überwiegender Erfolg kann aus meiner Sicht leider nicht in Aussicht gestellt werden, da die Gemeinde das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt hat. Bitte den Sachverhalt ggfs. nochmals unter Vorlage sämtlicher Unterlagen überprüfen lassen (Erstberatung) oder das Prozessrisiko in Kauf nehmen.* | Alexander P. Taubitz PLZ: 50670 Tel.: 0221-99222333 | 27.10.2009 19:20:21 | |
| NEIN* | - | Im gegenwärtigen Planungsstadium dürfte die Enteignung nur noch schwer zu verhindern sein. Eine anwaltliche Hilfe wäre aber zur Durchsetzung eines möglichst hohen Entschädigungsanspruches sicher nützlich.* | Dr. Dietmar Breer PLZ: 48599 Tel.: 02562-93650 | 27.10.2009 19:20:21 | |
| NEIN* | - | Wenn der Verkauf bereits angezeigt worden ist, bestehen kaum Erfolgsaussichten, da die Ausübung des Vorkaufsrechtes von der Gemeinde bereits erklärt wurde. Es kann allenfalls von einem Verkauf überhaupt abgesehen werden, wobei dann aber auch die Ablöse des Miteigentumsanteils ausscheidet.* | Tanja Leopold PLZ: 90403 Tel.: 0911-203892 | 27.10.2009 19:20:21 | |
| JA* | - | JA | Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht nur bei einem Verkauf an Dritte, nicht bei einem Erwerb von einem Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung, Palandt § 463 BGB Rd.Nr. 7. Ist der Miterbe ein Verwandter, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts sogar direkt durch § 26 BBauGB ausgeschlossen.* | Gottfried Putz PLZ: 83301 Tel.: 08669-12888 | 27.10.2009 19:20:21 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten
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