Fall: Pflegeausgleich


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Meine Ehefrau und ich haben meine Mutter von 2003 bis Ende 2008 gepflegt. Ich hatte eine Vorsorgevollmacht. Meine Mutter war demenzkrank und an den Rollstuhl gebunden. Sie hatte die Pflegestufe II als Sachbezug für 2xtäglich mobile Pflege (früh und abends) und die Tagespflege werktags Mo-Fr von 8 bis 16 Uhr. Von 16 bis 8 Uhr, an den Wochenenden und feiertrags 24 Stunden lag die Pflege bei uns. Ich muß erwähnen, daß während der gesamten zeit meine Frau und ich voll berufstätig waren (ohne Einschränkungen im Einkommen durch die Pflege). Ohne die mobile Pflege und Tagespflege wäre die Ausübung des Berufes für einen von uns unmöglich gewesen. Meine Mutter ist Ende 2008 verstorben. Somit ist der Erbfall eingetreten. Meine Schwester hat sich an der Pflege nicht beteiligt und diese auch abgelehnt. Im Februar 2010 hat sie die Forderungen nach ihrem Erbanspruch an mich für den Nachlaß (Haushaltsgegenstände und das Grundstück mit Wohnhaus) aufgemacht. Nun möchte ich den von mir erbrachten Pflegeaufwand gegenrechnen. Meine Frage ist: greift zur Geltendmachung eines Pflegeausgleiches für die meinerseits über 67 Monate erbrachte Pflegeleistung das seit 1.1.2010 geänderte Erbrecht oder ist hier das Erbrecht anzuwenden in der Fassung vor 2010? Habe ich Chancen, daß ein Ausgleich vor Gericht erstritten werden kann? Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Meinung!

PLZ: 997..

Pseudonym: Haltichfest

Bewertungszeitraum: beendet am Dienstag, 21. Juni 2011

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*kostendeckend*JAGemäß Artikel 229 § 23 Abs. IV EGBGB gilt die uneingeschränkte Ausgleichspflicht des § 2057a Abs. I BGB unter Abkömmlingen des Erblassers bei Erbringung von Pflegeleistungen nur für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft würde ich in Ihrem Interesse jedoch eine Erstberatung vorschlagen, Kosten hierfür ? 178,50. Terminvereinbarung wäre telefonisch kurzfristig möglich.*Schöbel, Karin
PLZ: 99734
Tel.: 03631 9 79 96 50
09.06.2011
11:06:31
JA*überwiegend*JAEs muß die Höhe der möglichen Forderung für den Pflegeaufwand festgestellt werden. Dies bedarf einer genauen Recherche und Überprüfung der Sachlage*Grosse,Maria-Elisabeth
PLZ: 99423
Tel.: 03643853272
08.06.2011
10:37:52

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
Die kostenlose Online-Bewertung ist somit vergleichbar mit der unverbindlichen Ersteinschätzung eines Anwalts zu einer Fallschilderung im Rahmen eines ersten Kanzleibesuchs oder einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme zur möglichen Anbahnung einer Mandatserteilung.
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