Fall: Potenzielle Urkundenfälschung + Testamentsbetrug


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Frage: Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie sind meine Erfolgsaussichten? - Mein Fall: Ein Onkel zweiten Grades von mir in Berlin ist kürzlich verstorben. Er litt seit 2008 an kompletter Demenz und war Insasse eines Berliner Pflegeheims (geriatrische Station), da es in Berlin keine Angehörigen gab, die sich hätten seiner annehmen können. Auch darüber hinaus ist unsere Familie in Stuttgart die einzige Verwandschaft, die regelmäßigen und persönlichen Kontakt mit ihm unterhielt. Seit Februar 2009 war er unter gesetzlich bestellter Betreuung durch einen vom Berliner Amtsgericht bestellten Betreuer (Anwalt). Die Initiative hierzu sowie die Einweisung in ein Berliner Seniorenpflegeheim hatte ich nach mehrmaligen Besuchen verfügt, da er dringend unter ärzliche Versorgung gestellt werden musste (Oberschenkelhalsbruch nach Sturz etc.) Nach seinem Tod macht nun eine Mitbewohnerin seines Hauses (die ihm früher einmal etwas zur Hand ging) Allleinerbeansprüche geltend, aufgrund eines Testamentsentwurfs, das sie in 2008 eigenmächtig bei bei einem Berliner Noar hat anfertigen lassen. Mein Onkel hat laut eigener Aussage uns gegenüber - und interessanterweise sogar laut der erbosten Aussage der Mitbewohnerin uns selbst gegenüber - ohne zu unterschreiben den Beurkundungstermin verlassen, weil er sich genötigt fühlte. Die Testamentsentwürfe sind wohl im Besitz der Mitbewohnerin geblieben, und ein Entwurf muss ihm wohl auf der geriatrischen Station im Pflegeheim zur Unterschrift von ihr vorgelegt worden sein. Er war wie gesagt voll dement und insofern nicht mehr in der Lage zu einer bewussten freiwilligen Entscheidung. Den Testamentsentwurf haben wir angefordert, bislang allerdings noch nicht erhalten. Sicherlich könnte im Ernstfall auch der betreffende Notar in die Pflicht genommen werden, da mein Onkel am Termin dort nachweislich nicht unterschrieben hat.Todestag meines Onkels war der 22.3. Lt. Information des Pflegeheims ist die betreffende Dame dort sofort am nächsten Tag mit einem Testament fuchtelnd aufgetaucht, hat verfügt, dass sie die Totenfürsorge übernimmt - und das Pflegeheim instruiert uns nicht zu verständigen, sie würde das übernehmen. Offensichtlich wollte sie Zeit gewinnen. Die Nachricht vom Tod meines Onkels erreichte uns erst am 9.4. - und dann auch nicht durch sie, sondern durch einen dritten. Wie sollte man hier am besten vorgehen?

PLZ: 705..

Pseudonym: niklas

Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 15. April 2011

Alle Bewertungen:  
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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
JA*überwiegend*JADas ist ein sehr dreister Versuch dieser Dame. Das Testament bez. der unterschriebene Entwurf ist wertlos. Sollte durch das Handeln dieser Dame ein Schaden entstanden sein ist sie Schadenersatzpflichtig. Sie sollten hier auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.*Lutz, Andreas
PLZ: 70180
Tel.: 0711565516
13.04.2011
16:30:17
NEIN*      -JAEin "blosses maschinenschriftliches Testament" ohne eine Beurkundung durch den Notar ist bekanntlich unwirksam. Es müsste also zuerst geprüft werden, wie das angebliche Testament überhaupt aussieht.*Füller, Elmar
PLZ: 70184
Tel.: 0711 2 48 95 92 22
13.04.2011
16:43:52
JA*überwiegend*JADie Gegenseit wird nicht bereit sein, ohne Druck einzulenken. Da voraussichtlich geklagt werden muss, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll und wahrscheinlich auch notwendig.*Raschke, Bettina
PLZ: 70825
Tel.: 0711 13497714
13.04.2011
16:20:24
JA*kostendeckend*JASchwierige Beweislage, möglicherweise kommt es auf die Aussagen des behandelnden Arztes an. Zuständigkeit wohl Landgericht (Anwaltszwang)*Hering Uli
PLZ: 71272
Tel.: 071592636
13.04.2011
16:30:25
NEIN*      -JAEs muss geprüft werden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Dies hängt nicht nur von den Umständen der Testamentserrichtung und dem konkreten Inhalt des Testaments ab, sondern auch von der Höhe des Nachlasses. Ohne weitere Informationen ist eine erste Einschätzung nicht möglich. Ein erstes Beratungsgespräch ist auf jeden Fall erforderlich.*Wunsch, Ute
PLZ: 71034
Tel.: 07031 281 598
13.04.2011
18:24:46
JA*kostendeckend*JAErbsachen sind äusserst komplex und für Laien nicht richtig einschätzbar. Gerade die Frage nach gültigen Testamenten muss daher von einem Fachmann geprüft werden. Über Erfolg oder Misserfolg kann erst nach Prüfung der ggf. existierenden Testamente eine endgültige Einschätzung getroffen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sind in diesen Fragen schon in Bezug auf Wirksamkeit und Auslegung schwierig.*Bauer, Bettina
PLZ: 72070
Tel.: 07071257 888
14.04.2011
14:44:48
JA*kostendeckend*JAIn erbrechtlichen Dingen "steckt der Teufel im Detail". Eine sorgfältige Prüfung aller Einzelheiten ist dringend anzuraten. Erst bei genauer Kenntnis aller Einzelheiten, Urkundsinhalten, Umstände etc. kann eine Strategie zum Vorgehen abgestimmt werden. Eile ist geboten und in jedem Falle die Hinzuziehung eines in erbrechtlichen Belangen ausgewiesenen Experten. Bitte vereinbaren sie zeitnah einen Besprechungstermin, damit alle Einzelheiten besprochen werden können. Mit freundlichen Grüßen Martti Schübel Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Familienrecht*Schübel, Martti
PLZ: 74081
Tel.: 07131 5 94 87 78
14.04.2011
09:05:27
JA*absolut*JABei der offenbar "kriminellen Energie" der vermeintlichen Erbin dürfte Hartnäckigkeit und entschlossenes Handeln Ihrerseits notwendig sein. Das geht mit einem erbrechtlich versierten und erfahrenen Rechtsanwalt besser und erfolgversprechender.*Schubert Rainer
PLZ: 75179
Tel.: 07231350513
14.04.2011
11:05:21
JA*überwiegend*JAWahl des richtigen Rechtsbehelfes um auch den Nachlass zu schützen*Bartels, Peter
PLZ: 73312
Tel.: (07331)95 63 0
14.04.2011
12:12:51
JA*absolut*JAZunächst ist zu entscheiden, ob Nachlasspflegschaft beantragt oder von den gesetzlichen Erben ein Erbschein beantragt werden soll*Beder, Bernd
PLZ: 13086
Tel.: 03045976670
12.04.2011
16:02:47

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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