Fall: Erbe oder Vermächtnis
Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?
Der Fall:
Guten Tag, eine verstorbene Familienangehörige übergab mir persönlich vor ihrem Tod (1990) eine Erklärung aus dem Jahr 1985, wonach ein Dritter ihr einen Geldbetrag schuldete. Ich solle das Geld für "die Kinder" verwenden. Ein Testament gab es nicht. Einzige Erbin war meiner Mutter, die 1990 verstorben ist. Aus bestimmter Rücksichtnahme habe ich den Schuldner erst nach dem Tod meiner Mutter aufgefordert, sich zu erklären, eine Antwort gab es jedoch nicht. Der Geldbetrag wurde schließlich von mir im laufenden Jahr fällig gestellt. Bestehen noch Aussichten, die Forderung durchzusetzen? Als Vermächtnisnehmer oder Erbe (über den Nachlaß meiner Mutter?). Die Gegenseite beruft sich auf Verjährung.
PLZ: 691..
Pseudonym: YBACUO
Bewertungszeitraum: beendet am Freitag, 26. November 2010
| Alle Bewertungen: |
| Klagen? | Chancen? | Anwalt aufsuchen? |
Warum? | Rechtsanwalt | Datum/Zeit |
| JA* | absolut* | JA | Es wäre zunächst zu prüfen ob Verjährung eingetreten ist. Dazu müsste der Anwalt die Rechtsgrundlage ihres Anspruchs feststellen. Erst anschließend kann eine sinnvolle Auskunft zur der Frage gegeben werden, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat.* | Haas, Klaus-Dieter PLZ: 69151 Tel.: 06223 22 23 | 15.11.2010 09:25:34 |
| JA* | überwiegend* | JA | Ob die Forderung verjährt ist, ist nicht eindeutig zu beurteilen, es kommt darauf an, was bezüglich der Rückzahlungspflicht des Dritten gegenüber der Familienangehörigen geregelt war. Die Rückforderung ist nicht abhängig von einer Erbenstellung oder einem Vermächtnis. Außerdem entsteht sie mit der Darlehenskündigung und kann daher wohl eher nicht verjährt sein - kommt darauf an, wann erstmalig die Rückzahlung verlangt wurde. Es kann sich bei der Erklärung aus dem Jahr 1985 um einen Auftrag handeln. Die Unterlagen sollten anwaltlich geprüft werden.* | Siegert, Felicia PLZ: 69168 Tel.: (06222)5 09 00 | 15.11.2010 09:39:19 |
| NEIN* | - | JA | Es kommt zunächst darauf an, wie die "Erklärung" des Dritten rechtlich zu qualifizieren ist. Stellt es ein Darlehen dar? Was war hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten vereinbart? Erst dann kann eine rechtliche Einschätzung sinnvoll erfolgen.* | Schendel, Andrea PLZ: 68723 Tel.: 062026050 80 | 14.11.2010 10:35:37 |
| NEIN* | - | JA | Es sollte zunächst geklärt werden,aus welchem Rechtsgrund die Forderung von der Gegenseite geschuldet wird. Vor Einleitung einer Klage sollte zunächst die Gegenseite angeschrieben werden. U.U. kann eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, da ein Klagverfahren auch für die Gegenseite mit einem Kostenrisiko verbunden ist/ sein wird. Die Frage der Verjährung kann erst nach Ermittlung der Rechtsgrundlage/ Anspruchsgrundlage beantwortet werden.* | Butz, Theo PLZ: 67105 Tel.: 06235 50 55 | 14.11.2010 09:11:02 |
| NEIN* | - | JA | Die Rechtsgrundlage und damit die Frage der Verjährung ist entscheidend und muss geprüft werden, bevor die Durchsetzung der Forderung angegangen wird. Falls keine Verjährung eingetreten ist, müsste auch die vorhandenen Beweise gesichtet und bewertet werden.* | Seliger, Roland PLZ: 74321 Tel.: 07142 916 646 | 15.11.2010 09:26:00 |
| NEIN* | - | JA | Leider muß ich Ihnen mitteilen, dass die Gegenseite mit der Verjährung richtig liegt und somit auf dme gerichtlichen Wege auch keine Chancen mehr bestehen. Allerdings sieht so mancher Fall in der Realität, also mit Einsicht in dieUnterlagen etc. oftmals anders aus, so dass der WEg zu einem Anwalt für eine Beratung sicherlich empfehlenswert ist.* | Becker, Bettina PLZ: 63911 Tel.: 09372 13 44 28 | 15.11.2010 10:25:45 |
| NEIN* | - | JA | Der Eintritt der Verjährung scheint hier zu greifen, es sei denn aus der Vereinbarung ergibt sich ein in der Zukunft liegendes Zahlungsziel(Zahlungsaufschub, Stundungsvereinbarung), so dass die Forderung erst in noch nicht verjährter Zeit fällig geworden wäre, was wohl unwahrscheinlich sein dürfte.* | Heiermann, Britta PLZ: 46282 Tel.: 02362201822 | 12.11.2010 14:36:05 |
| JA* | überwiegend* | JA | Die Erfolgsaussichten hängen vom Rechtsgrund der Geldhingabe ab; der Eintritt der Verjährung dürfte nur ausgeschlossen sein, wenn es sich um ein erst jetzt gekündigtes Darlehen handelt.* | Beder, bernd PLZ: 13086 Tel.: 03045976670 | 13.11.2010 11:23:46 |
*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit
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