Fall: KFZ-Leasing / Scheidung


Soll ich den Rechtsweg beschreiten und wie schätzen Sie meine Erfolgsaussichten ein?


Der Fall:
Meine Partnerin hat vor unserer Scheidung einen Leasing-Vertrag (Restwert) abgeschlossen für ein Auto das überwiegend ich gefahren bin. (4 Jahre verheiratet/1 Jahr nach Scheidung) Wir haben uns entschlossen den Vertrag nicht umzuschreiben, die Raten habe ich an meine Partnerin überwiesen die Versicherung läuft auf Sie und die Raten dafür habe ich auch an Sie gezahlt. Jetzt nach der Rückgabe des Fahrzeugs möchte Sie die vollen Kosten die das Autohaus berechnet von mir erstattet bekommen und behält den Versicherungsvertrag. Ein Vergleich scheint mir aussichtslos. Kann ich das Thema aussitzen oder verliere ich die drohende Klage?

PLZ: 583..

Pseudonym: Charly Brown

Bewertungszeitraum: beendet am Mittwoch, 21. Dezember 2011

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Warum? Rechtsanwalt Datum/Zeit
NEIN*      -JAOhne weitere Informationen kann keine konkrete Auskunft erteilt werden. Insbesondere kommt es auf die Vereinbarungen zwischen den Partnern an-*Bartholomaeus, Hartmut
PLZ: 58093
Tel.: 02331 2 74 41
09.12.2011
14:58:35
NEIN*      -JAEs ist entscheidend welche Kosten das Autohaus geltend macht.Sollten amKFZ Schäden sein oder zu hohe Laufleistung wird der Kunde dafür einstehen müssen sofern durch Ihn verursacht.*Kania,Peter
PLZ: 42103
Tel.: 0202389020
09.12.2011
14:11:19
JA*kostendeckend*JAOhne anwaltlichen Beistand werden Sie voraussichtlich einen gegen Sie gerichteten Prozess verlieren.*Müller, Ralf
PLZ: 45894
Tel.: 0209 396 000
13.12.2011
09:30:21
JA*überwiegend*JADie Übernahme der Leasingraten ist nicht gleichzusetzen mit einer vertraglichen Gesamtfreistellung. Außerdem ist mutmaßlich die Nutzung des Kfz. innerhalb der Beziehung ein gemeinsamer Zweck gewesen.*Rimrott, Christian
PLZ: 45127
Tel.: 0201220360
09.12.2011
10:27:14
NEIN*      -JAMomentan ist die Sachlage unklar, damit auch die sich evtl. ergebende Rechtslage. Auf den ersten Blick hat die Ex-Partnerin für etwas eingestanden, von dem sie überhaupt keinen Vorteil oder Nutzen hatte, dann kann es sein, dass sie -je nach weiterer Sachverhaltsaufklärung- die jetzigen Ansprüche zurecht stellt. Hatte sie selbst irgendwelche Vorteile oder gab es zwischen den Partnern einen anderen Vorteilsausgleich, kann sie evtl. auch gar keine Ansprüche gegen den Ratsuchenden haben.*Kieslers, Dirk
PLZ: 45966
Tel.: 02043 376 139
09.12.2011
14:07:26
JA*kostendeckend*JAweitere Sachverhaltsaufklärung notwendig.*Cellar, Anna
PLZ: 45481
Tel.: 0208 3 05 62 96
09.12.2011
08:58:28
JA*überwiegend*JAHier fallen Rechte/Pflichten, die quasi "am Fahrzeug" hängen (Zahlung aus der Leasingabrechnung) und die an der Person hängen (Versicherungsprozente) evtl. auseinander, daher ist der Weg zum RA richtig. *Ricken, Stephan
PLZ: 46286
Tel.: 02369 42 90
09.12.2011
08:11:44
JA*überwiegend*JAWenn praktisch ausschließlich Sie mit dem Pkw gefahren sind, muss Ihre Frau Ihnen den Schadens-freiheitsrabatt übertragen. Das kann man auch einklagen. Aber Ihre Frau verlangt zu Recht den Ersatz der Leasingkosten. Denn Sie haben offenbar mit ihr vereinbart, dass Sie das Auto allein nutzen und deshalb für die Kosten allein aufkommen. Es handelt sich ja auch um Kosten, die Sie verursacht haben (z.B. Reparaturkosten oder Mehr-Kilometer).*Sperling, Roland
PLZ: 40212
Tel.: 02115868801
09.12.2011
14:11:38
NEIN*      -JAIhre Partnerin war wohl nur eine Art "Mittelsperson", denn die Kosten und denn Nutzen haben Sie allein gehabt und getragen. Dann müssten Sie eigentlich auch die Folgekosten tragen. Wenn deas Fahrzeug zurückgegeben wurde, müsste es abgemeldet sein, also auch die Versicherung; was soll dann "behalten" werden können? Rechtsstreit scheint kritisch, Anwalt bitte, Sachverhalt klären, Beurteilung so nicht abschließend möglich ...*Trude, Karl-Joachim
PLZ: 50996
Tel.: 02219312430
09.12.2011
10:55:45

*Die kostenlose Bewertung durch den Rechtsanwalt erfolgt auf Basis seines ersten Eindrucks des Falles und unter Annahme der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, nicht auf Basis einer umfangreichen rechtlichen Prüfung. Die Bewertungen sind nicht verbindlich und dienen nur einer ersten Orientierung.
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